Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 19 juillet 1979
Conférencier | Publié |
Date de Résolution | 19 juillet 1979 |
Source | Ire Cour de Droit Public |
Chapeau
105 Ia 115
24. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. Juli 1979 i.S. X. gegen Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)
Faits à partir de page 116
BGE 105 Ia 115 S. 116
A.- Am 8. Februar 1979 liess der Beistand der am 21. Juni 1978 geborenen Z. beim Bezirksgericht Rheinfelden gegen X. Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses und auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen erheben. X. ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Gerichtspräsident lud ihn zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse vor und erstellte über diese Verhandlung ein Protokoll, das mit der Bemerkung schliesst, X. erkläre, er ziehe sein Gesuch zurück und verzichte auf das Armenrecht. Gleichen Tages erliess der Gerichtspräsident folgende Verfügung:
"In der Rechtsstreitsache betreffend Erteilung des Armenrechtes im
Vaterschaftsprozess Z. gegen X. habe ich gestützt auf die heutige
Aussprache mit dem Gesuchsteller verfügt:
1. Das Armenrechtsgesuch wird zufolge Verzichts des Gesuchstellers als
erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2. Zustellung.
Begründung:
Der im vorliegenden Vaterschaftsprozess ins Recht gefasste Beklagte hat
mit seiner Antwort vom 20.2.1979 das Gesuch um Gewährung des Armenrechtes
gestellt. In der heutigen Verhandlung mit dem Gesuchsteller wurden die
massgeblichen Einkommensverhältnisse abgeklärt. Diese sind derart, dass die
Gewährung des Armenrechtes nicht in Frage kommen kann. Nach erfolgter
Aussprache hat der Gesuchsteller den Rückzug seines Armenrechtsgesuches
erklärt."
Gegen diese Verfügung liess X. durch einen Anwalt Beschwerde erheben mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, einschliesslich der Vertretung durch einen Rechtsbeistand. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verzicht des X. sei auf Grund der Belehrung durch den Bezirksgerichtspräsidenten "in offensichtlichem Irrtum über die Voraussetzungen der Bewilligung des Armenrechts" und "in laienhafter, unverschuldeter Rechtsunkenntnis" erfolgt und daher nicht verbindlich. Im weiteren folgten ausschliesslich Angaben über die finanziellen Verhältnisse des X. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein, im wesentlichen mit der Begründung, X. sei durch die angefochtene Abschreibungsverfügung nicht beschwert, da sie entsprechend seiner eigenen Erklärung ergangen sei. In einerBGE 105 Ia 115 S. 117
Eventualbegründung wurde beigefügt, X. habe im Zeitpunkt der...
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