Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 21 mai 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution21 mai 1979
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ia 113

23. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Mai 1979 i.S. X. gegen Z. und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 Cst.; assistance judiciaire. Notion de procès civil dépourvu de chance de succès.

Extrait des considérants: à partir de page 113

BGE 105 Ia 113 S. 113

Aus den Erwägungen:

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht untersucht in erster Linie, ob die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes über die unentgeltliche Rechtspflege nicht in willkürlicher Weise angewendet worden seien. Ist dies zu verneinen, so prüft es weiter (und zwar in rechtlicher Hinsicht frei), ob der unmittelbar aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 4 BV fliessende Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sei (BGE 104 Ia 33 mit Verweisungen).

  1. Gemäss § 84 Abs. 1 der zürcherischen Zivilprozessordnung haben unbemittelte Parteien Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, "sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint". Das Handelsgericht hat zum Begriff der Aussichtslosigkeit bemerkt, als aussichtslos gälten "Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, nicht aber, wenn die Gewinnaussichten undBGE 105 Ia 113 S. 114

    die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder wenn jene nur wenig geringer sind als diese. Es soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten einen Prozess durchführt, den eine vermögliche Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht unternehmen würde." Das Kassationsgericht hat sich dieser Umschreibung des Begriffs der Aussichtslosigkeit durch Verweisung auf den Entscheid des Handelsgerichtes angeschlossen. Sie entspricht nicht nur ständiger zürcherischer Praxis (vgl. dazu Komm. STRÄULI/MESSMER, N. 5 zu § 84 ZPO), sondern steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, das die Aussichtslosigkeit genau gleich zu umschreiben pflegt wie die zürcherischen Gerichte (BGE 98 Ia 342 E. 1,BGE 95 I 415 E. 2 mit Verweisungen).

  2. Der Beschwerdeführer beruft sich eingangs der Beschwerdeschrift selbst auf diese Rechtsprechung, versucht indessen an anderer Stelle doch, sie praktisch in Frage zu stellen. Er macht geltend, "aussichtslos"...

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