Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 9 mai 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution 9 mai 1979
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ia 108

22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Mai 1979 i.S. B. und Mitbeteiligte gegen Stadtrat von Zürich und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 108

BGE 105 Ia 108 S. 108

A.- Auf Antrag des Stadtrates von Zürich erliess die Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich gestützt auf § 346 des kantonalen Baugesetzes für ein bestimmtes Gebiet beim Burghölzlihügel eine auf 5 Jahre befristete Planungszone.

BGE 105 Ia 108 S. 109

Einige betroffene Grundeigentümer, welche zum Teil zuvor gegen die Bewilligung einer Baute auf der ausserhalb des Plangebietes gelegenen Parzelle Nr. 2567 erfolglos Einsprache erhoben hatten, fochten die Planungszone beim Regierungsrat des Kantons Zürich an mit dem Begehren, es sei auch die genannte Parzelle in das Plangebiet einzubeziehen. Gegen den abweisenden Entscheid des Regierungsrates führen sie wegen Verletzung von Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht weist diese ab, soweit es auf sie eintritt.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

2. Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen Pläne richtet sich nach den Regeln, die für die Anfechtung von Einzelverfügungen gelten (BGE 94 I 342,BGE 89 I 403). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Beschwerde gegen einen Nutzungsplan nur legitimiert, wer Eigentümer eines durch den Plan erfassten Grundstückes ist, und die Anfechtungsbefugnis reicht nur so weit, als die Behandlung des eigenen Grundstückes in Frage steht (BGE 104 Ia 124;BGE 101 Ia 543; ZBl 1979 S. 38; unveröffentl. Urteil vom 2. Mai 1979 i.S. Bürki gegen Bern, E. 2a). Ob es sich um einen definitiven Nutzungsplan handelt oder, wie hier, um eine provisorische, für die Eigentümer verbindliche Planungsmassnahme (Planungszone), ändert nichts.

Die Grundstücke der Beschwerdeführer liegen unbestrittenermassen innerhalb des Gebietes der Planungszone. Ihre Beschwerdelegitimation ist insoweit zu bejahen.

Mit der erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde wird keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) gerügt, sondern einzig geltend gemacht, dass die getroffene Planungsmassnahme wegen des Nichteinbezuges eines bestimmten Drittgrundstückes gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verstosse. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, wenn das betreffende Grundstück aus der Planungszone ausgeklammert bleibe und gemäss der bisherigen...

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