Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 27 novembre 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution27 novembre 1979
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ib 327

51. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. November 1979 i.S. Erben Loss gegen Kanton Zürich und Eidg. Schätzungskommission, Kreis 10 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 327

A.- Für den Bau der Nationalstrasse SN 1.4.4 auf dem Gebiete der Stadt Zürich beanspruchte der Kanton Zürich einen Teil der an der Überlandstrasse liegenden Grundstücke der Erben Johann Loss. Die Enteigneten verlangten unter anderem eine Entschädigung von Fr. 800.-/m2 für das enteignete sog. Vorgartenland (zwischen Strasse und Baulinie) sowie beträchtliche Minderwertsentschädigungen für die Restliegenschaften. Der Enteigner offerierte Fr. 450.-/m2 für den abzutretenden Boden und bestritt jeden weiteren Entschädigungsanspruch derBGE 105 Ib 327 S. 328

Enteigneten. An der Einigungsverhandlung schlossen die Parteien einen "Teilvergleich", wonach die Regelung der Minderwertsforderungen bis nach Fertigstellung der N 1.4.4 aufgeschoben werden solle.

Mit Entscheid vom 14. Oktober 1978 sprach die Eidg. Schätzungskommission, Kreis 10, den Enteigneten eine - nach der statistischen Methode festgesetzte - Verkehrswertentschädigung für das enteignete Vorgartenland von Fr. 450.-/m2 zu. Die Begehren um Minderwertsentschädigung blieben unbeurteilt. Die Enteigneten haben mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Erhöhung der ihnen zugesprochenen Entschädigung verlangt.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1. Mit der Frage, ob über die einzelnen Posten der Enteignungsentschädigung separat entschieden werden könne oder ob die nach Art. 19 EntG zu leistende Vergütung gesamthaft zu bestimmen sei, hat sich das Bundesgericht schon im Entscheid Cottoferm AG gegen SBB vom 20. Februar 1957 (BGE 83 I 72 ff.) befasst. Angefochten war damals ein Teilurteil der Schätzungskommission, in welchem diese die nach Art. 19 lit. a EntG zu entrichtende Verkehrswertentschädigung festgesetzt und bestimmt hatte, dass mit der Zahlung dieser Entschädigung das Enteignungsobjekt ins Eigentum des Enteigners übergehe; den Entscheid über die Existenz und die Höhe eines weiteren Schadens im Sinne von Art. 19 lit. c EntG hatte die Schätzungskommission auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid von Amtes wegen aus folgenden Erwägungen auf:

      Einerseits gehe aus Art. 91 und 89 EntG (in der früheren, vor der Revision vom März 1971 geltenden Fassung) hervor, dass der Enteigner das Eigentum am...

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