Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 10 avril 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution10 avril 1979
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ia 8

  1. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. April 1979 i.S. X. gegen Direktion der Strafanstalt Regensdorf und Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

    Faits à partir de page 8

    BGE 105 Ia 8 S. 8

    A.- X. ist Strafgefangener in der Strafanstalt Regensdorf. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1978 bestrafte ihn der Direktor mit fünf Tagen Arrest und mit dem Ausschluss aus der Theatergruppe. In der Strafverfügung wurde die gesetzliche Rekursfrist genannt und beigefügt: "Einem Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen aus Gründen der Sicherheit." X. rekurrierte hiegegen erfolgslos an die Justizdirektion des Kantons Zürich. Das Bundesgericht weist die gegen den Rekursentscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.

    Extrait des considérants:

    Aus den Erwägungen:

  2. ... Gemäss § 25 Abs. 1 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mitBGE 105 Ia 8 S. 9

    der angefochtenen Verfügung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Dieser Text zeigt klar, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels die Regel, der Entzug dieser Wirkung dagegen die Ausnahme darstellt. Im Disziplinarstrafverfahren kommt dieser Betrachtungsweise besonderes Gewicht zu, da dem Rekurs durch einen vorweggenommenen Vollzug die praktische Bedeutung weitgehend genommen wird, was sich mit dem Zweck eines ordentlichen, zu freier Prüfung der Tat- und Rechtsfragen durch die obere Instanz führenden Rechtsmittels schlecht vereinbaren lässt. "Besondere Gründe", welche zum Entzug der aufschiebenden Wirkung bereits durch die untere Instanz Anlass bieten können, dürfen demgemäss nicht leichthin angenommen werden.

    Im vorliegenden Falle hat die Direktion der Strafanstalt Regensdorf in ihrer Verfügung den Entzug der aufschiebenden Wirkung auf Gründe der Sicherheit gestützt. Die Justizdirektion hat in ihrem Rekursentscheid dazu ausgeführt, zwei frühere Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Vollzugsvorschriften (Besitz von Nachschlüsseln) hätten den Direktor der Strafanstalt zur...

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