Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 12 juin 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution12 juin 1979
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ib 221

35. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Juni 1979 i.S. Styger-Iten c. Heinrich, Gemeinde Unterägeri, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 221

A.- Franz Styger-Iten beabsichtigte, einen Pferdestall mit Angestelltenwohnung auf einem Grundstück zu errichten, das gemäss Zonenplan der Gemeinde Unterägeri im "übrigen Gemeindegebiet" liegt, gemäss dem Zonenplan für den Ägerisee aus dem Jahre 1946 in einer Zone mit Baubeschränkung sowie im provisorischen Schutzgebiet gemäss dem BundesbeschlussBGE 105 Ib 221 S. 222

über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung (BMR). Die Baudirektion, des Kantons Zug, der das Baugesuch Stygers zum Entscheid zugewiesen wurde, wies es ab, worauf Styger Beschwerde einlegte, die vom Regierungsrat gutgeheissen wurde. Nachdem überarbeitete Pläne eingereicht worden waren, stellte der Regierungsrat mit Beschluss vom 6. September 1977 fest, dass der Erteilung der Baubewilligung aufgrund der einschlägigen Bau- und Gewässerschutzgesetzgebung grundsätzlich nichts entgegen stehe und die Bewilligung im Hinblick auf die kantonale Verordnung über Natur- und Heimatschutz unter bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt werden könne. Der Einwohnerrat von Unterägeri erteilte hierauf am 14. September 1977 unter Vorbehalt der privatrechtlichen Einsprachen die Baubewilligung.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 1977 focht Robert Heinrich den Beschluss des Regierungsrates vom 6. September 1977 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug an. Gleichzeitig legte er gegen die Baubewilligung der Gemeinde Unterägeri beim Regierungsrat Beschwerde ein; diese wurde mit seiner Zustimmung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Urteil vom 6. Juli 1978 hiess das Verwaltungsgericht beide Beschwerden gut. Es verneinte ein sachlich begründetes Bedürfnis nach der Errichtung des geplanten Gebäudes ausserhalb der Bauzone und führte aus, die Baubewilligung verletze das Gewässerschutzgesetz (GSchG), das kantonale Baugesetz und den Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf den Gebiete der Raumplanung. Der Entscheid des Regierungsrates vom 6. September 1977 und derjenige des Einwohnerrates Unterägeri vom 14. September 1977 wurden deshalb aufgehoben.

Styger ergriff gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein aus folgender

Extrait des considérants:

Erwäg...

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