Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 7 février 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution 7 février 1979
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

105 Ia 41

9. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. Februar 1979 i.S. S. gegen Bezirksanwaltschaft Winterthur, Staatsanwaltschaft und Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 41

BGE 105 Ia 41 S. 41

A.- S. befand sich während der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung in Untersuchungshaft. Nachdem Anklage erhoben worden war, versetzte ihn der zuständige Bezirksgerichtspräsident in Sicherheitshaft. Seinen Rekurs dagegen wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ab. S. gelangte hierauf mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Er macht unter anderem eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK geltend. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, in diesem Punkte aus folgender

Extrait des considérants:

Erwägung:

Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK muss jede (nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels) festgenommene oder in Haft gehalteneBGE 105 Ia 41 S. 42

Person unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinerzeit dem Bezirksanwalt vorgeführt wurde, nachdem er am 9. Februar 1978 in Untersuchungshaft versetzt worden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts übt der zürcherische Bezirksanwalt im Verfahrensstadium der Untersuchung richterliche Funktionen im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK aus (BGE 102 Ia 179). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigt sich zur Zeit mit diesem Problem. Solange er die Auffassung des Bundesgerichts nicht als unrichtig bezeichnet hat, besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Der Beschwerdeführer kritisiert sie im übrigen nicht. Er ist der Meinung, die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft seien nicht unbedingt dieselben wie jene für die Sicherheitshaft. Es genüge deshalb nicht, dass er seinerzeit dem Bezirksanwalt vorgeführt worden sei, vielmehr hätte er auch dem Bezirksgerichtspräsidenten vorgeführt werden müssen, nachdem dieser am 17. Oktober 1978 die Sicherheitshaft angeordnet habe. Nach § 52 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) verfügt der Gerichtspräsident oder die Anklagekammer über die Verhängung oder Fortdauer des Verhaftes (Sicherheitsverhaft). Die Sicherheitshaft ist eine besondere Form der Untersuchungshaft; ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nach Abschluss der Voruntersuchung bzw. nach...

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