Arrêt de Chambre d'accusation, 16 août 1978

ConférencierPublié
Date de Résolution16 août 1978
SourceChambre d'accusation

Chapeau

104 IV 64

21. Urteil der Anklagekammer vom 16. August 1978 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Obergericht des Kantons Zürich

Faits à partir de page 65

BGE 104 IV 64 S. 65

A.- Am 17. November 1975 bestrafte das Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich den X. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit einer Busse von Fr. 600.-. Gestützt auf Art. 49 Ziff. 4 Abs. 1 StGB erklärte es die Busse als im Strafregister vorzeitig löschbar, wobei es die Probezeit auf zwei Jahre ansetzte. In der Folge wurde X. erneut straffällig. Der Gerichtspräsident II von Interlaken verurteilte ihn am 21. Juli 1976 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall usw., begangen am 4. Juni 1976, zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 400.- Busse.

B.- Am 18. Februar 1978 wurde das Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich von der Strafregisterbehörde ersucht, die Frage zu prüfen, ob X. sich in der ihm vom Obergericht angesetzten Probezeit bewährt habe und ob die ihm damals auferlegte Busse im Strafregister zu löschen sei. Das Gericht hielt sich indes nicht für zuständig, diesen Entscheid zu fällen, und überwies mit Beschluss vom 5. Mai 1978 die Akten dem Gerichtspräsidenten II von Interlaken, der jedoch seine Zuständigkeit ebenfalls verneinte.

C.- Mit Schreiben vom 2. Juni 1978 ersuchte der Generalprokurator des Kantons Bern die Anklagekammer des Bundesgerichts, die Gerichtsbehörden des Kantons Zürich für zuständig zu erklären "zum Entscheid über die Verweigerung der Löschung des Strafregistereintrages betreffend das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 1975". Das Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung des Gesuches.

Extrait des considérants:

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben, so kann der Richter, der eine Busse ausfällt, nach Art. 49 Ziff. 4 Abs. 1 StGB anordnen, dass der diesbezügliche Strafregistereintrag gelöscht werde, wenn der Verurteilte während der anzusetzenden Probezeit "nichtBGE 104 IV 64 S. 66

wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist". Art. 41 Ziff. 2 und 3 StGB werden als in diesem Zusammenhang "sinngemäss" anwendbar erklärt.

Nach Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2 StGB hat die...

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