Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 20 janvier 1977

ConférencierPublié
Date de Résolution20 janvier 1977
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

103 II 1

  1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1977 i.S. P. gegen P.

    Faits à partir de page 1

    A.- Die Eheleute P. stehen in Scheidung. In dem vor Bezirksgericht Zürich hängigen Prozess stellte die als Klägerin auftretende Ehefrau das Begehren, es sei zur Sicherung ihres Vorschlagsdrittels gestützt auf Art. 145 ZGB eine GrundbuchsperreBGE 103 II 1 S. 2

    über die im Eigentum des Ehemannes stehende Einfamilienhaus-Liegenschaft an der Buechhalde 3 in W./AG anzuordnen. Diesem Begehren wurde mit Beschluss vom 2. Juli 1976 entsprochen.

    Das Gericht erwog, dass eine allfällige Veräusserung der Liegenschaft der Klägerin die Durchsetzung ihrer güterrechtlichen Ansprüche erheblich erschweren würde, während dem Beklagten aus dieser Massnahme kein Nachteil erwachse.

    Der Beklagte rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte die Abweisung des Begehrens um Anordnung einer Grundbuchsperre. Das Grundbuchamt Baden seinerseits, in dessen Amtsbezirk sich die in Frage stehende Liegenschaft befindet, gelangte mit einem Gesuch um Richtigstellung an das Gericht und stellte den Antrag, es sei in der richterlichen Anordnung der Verfügungsbeschränkung der Ausdruck "anmerken" durch das Wort "vormerken" zu ersetzen.

    Mit Beschluss vom 25. August 1976 hiess das Obergericht den Rekurs gut und hob die von der ersten Instanz angeordnete Grundbuchsperre auf. Das Gesuch des Grundbuchamtes Baden schrieb es gleichzeitig als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung führte das Obergericht im wesentlichen aus, die in Frage stehende Grundbuch- oder Kanzleisperre sei ein Institut des zürcherischen öffentlichen Rechts; sie könne daher ausserhalb des Gebietes des Kantons Zürich nicht verhängt werden, und zwar umso weniger, als der Kanton Aargau dieses Institut nicht kenne.

    Die Klägerin hat gegen den obergerichtlichen Entscheid gestützt auf Art. 68 ff. OG Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie macht geltend, bei der Grundbuchsperre zur Sicherung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau im Scheidungsprozess handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 145 ZGB und damit um eine Einrichtung des Bundesrechts. Das Obergericht habe dadurch, dass es die Grundbuchsperre ausschliesslich als Institut des kantonalen öffentlichen Rechts betrachtet und deren Anwendbarkeit dementsprechend auf das Kantonsgebiet beschränkt habe, den Nichtigkeitsgrund des Art. 68 Abs. 1 lit. a OG gesetzt (Anwendung kantonalen...

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