Arrêt de Tribunal Fédéral, 26 janvier 1977

ConférencierPublié
Date de Résolution26 janvier 1977

Chapeau

103 Ia 40

9. Auszug aus dem Urteil vom 26. Januar 1977 i.S. Ruh gegen Stadtrat Schaffhausen sowie Regierungsrat und Obergericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Schaffhausen

Faits à partir de page 40

A.- Der Stadtrat von Schaffhausen legte im Jahre 1972 einen Baulinienplan für das Gebiet "Lahn-Klus" auf, in welchem für die Lahnstrasse im Hinblick auf einen künftigen Ausbau erweiterte Baulinien mit einem Abstand von 21 m vorgesehen sind. Die Eheleute Ruh, deren Wohngrundstück an die Lahnstrasse angrenzt und von der südlichen Baulinie angeschnitten wird, fochten den Plan im wesentlichen ohne Erfolg beim Stadtrat und beim Regierungsrat an. Das Obergericht (alsBGE 103 Ia 40 S. 41

Verwaltungsgericht) des Kantons Schaffhausen wies eine Beschwerde der Eheleute Ruh ab, in welcher unter anderem die Linienführung der zu erweiternden Lahnstrasse und dementsprechend der Baulinien beanstandet worden war. Es nahm an, die künftige Linienführung der Lahnstrasse sei im jetzigen Verfahren nicht einlässlich zu prüfen, da der Baulinienplan "Lahn-Klus" noch kein eigentliches Strassenausbauprojekt enthalte. Ein solches Projekt und eine entsprechende Ergänzung des Baulinienplans seien wiederum den Verfahrensvorschriften für den Erlass von Baulinienplänen unterstellt. Die Beschwerdeführer hätten im künftigen Rechtsmittelverfahren Gelegenheit, die gegen das Projekt gerichteten Einwände vorzubringen. Im jetzigen Zeitpunkt seien sie lediglich durch ein teilweises Bauverbot zur Sicherung des künftigen Strassenausbaus belastet. Dafür bestehe ein hinreichendes öffentliches Interesse.

Die Eheleute Ruh rügen mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 22ter BV, der Baulinienabstand von 21 m sei unverhältnismässig und liege nicht im öffentlichen Interesse. Sie beanstanden ferner die Baulinienführung mit der Begründung, eine künftige Erweiterung der Lahnstrasse innerhalb dieser Baulinien würde ihre Liegenschaft in unverhältnismässiger Weise belasten. Da der jetzige Baulinienplan den späteren Strassenausbau präjudiziere, habe das Obergericht die aufgeworfenen Fragen der Linienführung zu Unrecht nicht geprüft.

Extrait des considérants:

Erwägungen:

2. Die Baulinien entlang der Lahnstrasse belegen die betroffenen Grundstücke mit einem teilweisen Bauverbot und beschränken deshalb das Grundeigentum der Beschwerdeführer. Eigentumsbeschränkungen müssen gemäss Art. 22ter BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen; sofern sie einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten (BGE 101 Ia 218 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass für die beanstandete Eigentumsbeschränkung in Art. 9 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964...

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