Arrêt de Chambre d'accusation, 11 octobre 1976

ConférencierPublié
Date de Résolution11 octobre 1976
SourceChambre d'accusation

Chapeau

102 IV 210

46. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 11. Oktober 1976 i.S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Dr. X.

Faits à partir de page 210

BGE 102 IV 210 S. 210

A.- Rechtsanwalt Dr. X. war Verteidiger des Meichtry, der zusammen mit andern Anhängern des Divine Light Zentrums, Winterthur (DLZ), in Strafuntersuchung steht wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, Mordversuchs, Tötungsversuchs, Einbruchdiebstahls, Körperverletzung und Versuchs dazu.

Am 16. Januar 1976 fand die Kantonspolizei Zürich beim Untersuchungsgefangenen Meichtry verschiedene Schriftstücke, u.a. einen Zettel mit Alphabet und Zahlen (SchlüsselBGE 102 IV 210 S. 211

einer Geheimschrift), einen Zettel mit Zahlen (Mitteilung in Geheimschrift) sowie zwei Blätter, auf denen Meichtry handschriftlich u.a. ausgeführt hatte:

"Seid vorsichtig es gibt eventuell eine neue Hausdurchsuchung. Ich habe

einiges irgendwo versteckt, im Zentrum kann man es erfahren. Verschwindet

mit dem, weil ich das Gefühl habe Schaeben, spricht über alles.

Lest genau meine andern Zettel, die ich X. gegeben habe.

Die Wäsche kann jedesmal d.h. einmal in der Woche gewechselt werden, und

im

Hemdkragen sind die jeweiligen Mitteilungen drin.

Besorgt mir, was ich im letzten Zettel aufgeschrieben habe.

Schickt mir Briefe mit irgend etwas, damit ich adressierte Couverts habe,

um sie wie erklärt mit Mitteilungen zu übergeben.

Im Brief lege ich jeweils noch als Attrape ein Gerichtsdokument bei.

- Auf diese Weise können wir auch gute die Mitteilungen machen.

- Man muss nur immer eine Attrape geben und nebenbei den Brief mit dem

wichtigsten Inhalt.

- Ich hoffe ihr habt mich verstanden."

Die Untersuchungsbehörden hegten aufgrund dieser Unterlagen den Verdacht, Dr. X. habe Drittpersonen des DLZ Kassiber Meichtrys übermittelt. Die Bundesanwaltschaft leitete darauf am 22. Januar 1976 gegen Dr. X. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Begünstigung ein.

Meichtry bestritt, seinem Verteidiger je Kassiber zur Weiterleitung gegeben zu haben, räumte aber immerhin ein, er habe die bei ihm vorgefundenen Schriftstücke Dr. X. übergeben wollen, damit dieser sie weiterleite. Dr. X. selbst berief sich in seiner Einvernahme vom 29. Januar 1976 teilweise auf sein Anwaltsgeheimnis und bestritt im übrigen, dass er einem Dritten schriftliche Mitteilungen Meichtrys habe zukommen lassen. Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 31. Januar 1976 wurde aber vermerkt, Dr. X. habe dem rapportierenden Polizisten gegenüber, ausserhalb des Protokolls, mündlich zugegeben, von Meichtry Kassiber erhalten zu haben, die er jedoch nicht weitergeleitet, sondern zu seinen Handakten genommen habe.

Zur Einvernahme vom 29. Januar 1976 hatte Dr. X. seine Akten mitgebracht. Auf sein Ersuchen wurden diese von der Polizei versiegelt. Am 31. Januar 1976 brachte er auf den Akten auch sein eigenes Siegel an. Bei dieser Gelegenheit sollBGE 102 IV 210 S. 212

er der Polizei gegenüber erklärt haben, es befänden sich in den Akten "bestimmt ca. drei bis vier Kassiber von Meichtry".

Meichtry war nicht bereit, seinen Verteidiger, der inzwischen das Mandat niedergelegt hatte, vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.

B.- Mit Eingabe vom 7. Februar 1976 stellte die Bezirksanwaltschaft Winterthur bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte...

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