Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 14 décembre 1973

ConférencierPublié
Date de Résolution14 décembre 1973
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

99 IV 206

47. Urteil des Kassationshofes vom 14. Dezember 1973 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Faits à partir de page 206

BGE 99 IV 206 S. 206

A.- (Gekürzt.) Am 25. Mai 1973 verurteilte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden B. u.a. wegen wiederholter und fortgesetzter Veruntreuung zu einer Gefängnisstrafe. Er warf ihm folgendes vor:

Das Betreibungsamt Fünf Dörfer pfändete 1970 und 1971 je einen Lohnanteil von C. und D. Der Arbeitgeber B. wurde schriftlich aufgefordert, die gepfändeten Anteile an das Betreibungsamt abzuliefern.

  1. zahlte seinen Arbeitern entsprechend reduzierte Löhne aus, führte aber nur einen Teil der abgezogenen Beträge an das Betreibungsamt ab. Insgesamt lieferte er Fr. 1166.-- zuwenig ab.

B.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Freisprechung.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilt. Danach wird insbesondere bestraft, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem Nutzen verwendet. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass mit dem Erfordernis des Anvertrauens nicht auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt wird. Auch eine eigene Sache, eigenes Geld, kann veruntreut werden, wenn sie wirtschaftlich zum Vermögen einesBGE 99 IV 206 S. 207

anderen gehört. Hingegen muss in jedem Fall ein Vertrauensverhältnis bestehen (BGE 99 IV 8,BGE 98 IV 25 /26,BGE 94 IV 139,BGE 81 IV 233 /34,BGE 75 IV 14).

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer den beiden Arbeitern jeweils den gepfändeten Lohnanteil abzog, d.h. ihnen den pfändungsfreien Teil des Lohnes ausbezahlte, seiner Verpflichtung zur Ablieferung der gepfändeten Lohnquoten an das Betreibungsamt aber nur teilweise nachkam. Soweit über die Lohnauszahlungen hinaus noch Geld vorhanden war, wurde es für Geschäftsauslagen und dergleichen verwendet. Das Kantonsgericht nimmt an, die gepfändeten Lohnanteile seien B. von seinen Arbeitnehmern anvertraut worden zum Zwecke der Weitergabe an eine bestimmte natürliche oder juristische...

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