Arrêt de Tribunal Fédéral, 10 janvier 1973
Conférencier | Publié |
Date de Résolution | 10 janvier 1973 |
Chapeau
99 V 52
19. Urteil vom 10. Januar 1973 i.S. Marti gegen Eidgenössische Ausgleichskasse und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Faits à partir de page 52
BGE 99 V 52 S. 52
A.- Lic. rer. pol. Peter Marti arbeitete seit dem 1. Dezember 1970 als nichtständiger Angestellter halbtags bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung; sein Lohn betrug 50% des ordentlichen Gehalts im Rahmen der ihm entsprechenden Besoldungsklasse. Während des andern halben Tages arbeitete er an seiner Dissertation. Im Jahre 1971 verdiente er seinen Leutnant-Grad ab; ferner bestand er einen Wiederholungskurs. Mit Verfügung vom 28. Oktober 1971 lehnte es die Eidgenössische Ausgleichskasse ab, ihm für diese Militärdienstperioden Erwerbsersatz auszurichten, weil er für diese Zeit den Lohn erhalte.
B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das Versicherungsgericht des Kantons Bern am 6. März 1972 abgewiesen.
C.- Peter Marti reicht gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, mit der er beantragt, es sei ihm für die Zeit des Abverdienens aufGrund seines Arbeitszeitverhältnisses die halbe und für die Zeit des Wiederholungskurses mindestens die halbe Erwerbsausfallentschädigung auszurichten. Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Erwerbsausfallentschädigung habe sich nicht nur nach der Höhe des Lohnes, sondern auch nach dem zeitlichen Umfang der Erwerbstätigkeit zu richten. Der Lohn müsse seinerseits zum zeitlichenBGE 99 V 52 S. 53
Umfang der Arbeitsleistung in Beziehung gesetzt werden. Seine Studien seien wegen der Dienstleistungen um rund 3 Monate verlängert worden, wofür ihm ersatzweise die halbe Erwerbsausfallentschädigung zustehe. Im Falle eines Werkstudenten sei zu berücksichtigen, dass dieser "während der Zeit, in der er an seiner Dissertation arbeitet, Angestellter der Universität bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichzeitig ist", wobei der Arbeitgeber allerdings keinen Lohn bezahle. Folge man dieser Betrachtungsweise nicht, "so könnte daraus geschlossen werden, dass das Schreiben einer Dissertation als Freizeitbeschäftigung, gewissermassen als Hobby betrachtet wird und demnach lohnmässig nicht bewertet werden kann". Anders stelle sich das Problem für die Erwerbsausfallentschädigung während des obligatorischen Wiederholungskurses. In seinem Fall habe der Bund nur die Hälfte der Militärdienstzeit getragen, weshalb ihm für die andere Hälfte mindestens die halbe Erwerbsausfallentschädigung zustehe.
Die Ausgleichskasse und...
Pour continuer la lecture
SOLLICITEZ VOTRE ESSAI