Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 9 janvier 1968

ConférencierPublié
Date de Résolution 9 janvier 1968
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

94 II 44

  1. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Januar 1968 i.S. André von Spaendonck & Zonen N.V. gegen International Latex Corporation.

    Faits à partir de page 45

    BGE 94 II 44 S. 45

    A.- Die Firma André van Spaendonck & Zonen N.V. in Tilburg ist Inhaberin der seit 1946 im internationalen Markenregister stehenden Wortmarke "SPANDON", die unter anderem für Fasern, Fäden, Gewebe und Kleider bestimmt ist, sowie einer im Jahre 1950 in das gleiche Register eingetragenen Wort- und Bild-Marke "SPANDON PURE WOOL" für Wollstoffe.

    Die in den Vereinigten Staaten von Amerika niedergelassene International Latex Corporation liess im Jahre 1961 die Marken "SPANDEX" und "SPANTEX" in das schweizerische Register eintragen, beide für Oberkleider, Unterwäsche, elastische Gewebe, Kunststoffgewebe und Stückwaren.

    B.- Am 12. November 1962 klagte die Firma Spaendonck beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die International Latex Corporation auf Löschung der Marken "SPANDEX" und "SPANTEX" und auf Untersagung des Gebrauchs der beiden Wörter und sonstiger Bezeichnungen mit dem Stamme "Spand" oder "Spant" mit Beziehung auf Fasern, Garne, Gewebe und daraus herzustellende Waren. Am 17. Mai 1963 liess die Beklagte die beiden Marken löschen. Am 4. Juli 1966 nahm das Handelsgericht davon Vormerk und wies das Untersagungsbegehren ab. Auf Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich dieses Urteil am 20. Juni 1967 auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurück.

    Das Handelsgericht fällte am 7. September 1967 das neue Urteil. Es merkte wiederum die Löschung der beiden Marken Spandex und Spantex vor. Zudem schützte es das Untersagungsbegehren mit Bezug auf den Gebrauch des Wortes Spantex.

    C.- Die Klägerin verlangt mit der Berufung die vollumfängliche Gutheissung des Untersagungsbegehrens; eventuell beantragt sie, die Sache zur Vervollständigung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Extrait des considérants:

    Das Bundesgericht zicht in Erwägung:

  2. Ein weiterer Einwand der Klägerin geht dahin, das Handelsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob "Spandex" Gemeingut sei, nicht auf die Auffassung der richtigenBGE 94 II 44 S. 46

    Verkehrskreise abgestellt. So wie eine Marke erst dann zum Freizeichen werde, wenn sie in allen in Betracht kommenden Verkehrskreisen die Bedeutung einer Marke verloren habe, so könnte auch im vorliegenden Falle von einem Warennamen nur gesprochen werden, wenn jedermann im Worte Spandex einen solchen sähe. Es gebe aber noch Abnehmer der Ware, die das Wort Spandex nicht als Warennamen betrachteten.

    Es trifft zu, dass die Umwandlung einer Marke in ein Freizeichen erst abgeschlossen ist, wenn alle an der Herstellung, dem Vertrieb und...

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