Arrêt de Tribunal Fédéral, 28 juin 1967

ConférencierPublié
Date de Résolution28 juin 1967

Chapeau

93 I 313

39. Urteil vom 28. Juni 1967 i.S. Schreiber und Mitbeteiligte gegen den Grossen Rat des Kantons St. Gallen.

Faits à partir de page 314

BGE 93 I 313 S. 314

A.- Art. 47 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen (KV) lautet:

"Alle Gesetze sowie diejenigen allgemein verbindlichen Beschlüsse des Grossen Rates, die nicht dringlicher Natur sind oder nicht gemäss Art. 55 ausschliesslich in die Kompetenz des Grossen Rates fallen, unterliegen der Abstimmung des Volkes, wenn 30 Tage nach Erlass des Gesetzes oder Beschlusses 4000 Bürger, deren Stimmberechtigung beglaubigt ist, unterschriftlich die Abstimmung verlangen, oder mindestens der dritte Teil der Mitglieder des Grossen Rates bei Erlass des betreffenden Gesetzes oder Beschlusses dies begehren."

Gemäss dem Nachtrag vom 20. Januar 1924 "zwecks Ermöglichung des Finanzreferendums" bleibt es der Gesetzgebung vorbehalten, "zu bestimmen, ob und welche Beschlüsse des Grossen Rates von finanzieller Tragweite nach Massgabe von Art. 47 der Kantonsverfassung dem Referendum und ob und welche Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates von finanzieller Tragweite ohne Referendumsbegehren der Volks abstimmung zu unterstellen sind".

Das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929 (FG) bestimmt in den Art. 9-11:

"Art. 9. Beschlüsse des Grossen Rates, welche für den gleichen Gegenstand eine einmalige Gesamtausgabe von wenigstens Fr. 400'000.-- bis höchstens Fr. 800'000.-- oder eine mindestens zehnmal wiederkehrende Jahresausgabe von wenigstens Fr. 50'000.-- bis höchstens Fr. 100'000.-- zur Folge haben, sind der Volksabstimmung zu unterstellen, wenn innert 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses 4000 Bürger, deren Stimmberechtigung beglaubigt ist, unterschriftlich die Abstimmung verlangen, oder mindestens der dritte Teil der Mitglieder des Grossen Rates bei Erlass des betreffenden Beschlusses dies begehrt.

Art. 10. Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates, welche für den gleichen Gegenstand eine Fr. 800'000.-- übersteigende Gesamtausgabe oder eine Fr. 100'000.-- übersteigende, mindestens zehnmal wiederkehrende Jahresausgabe bedingen, sind in jedem Falle der Volksabstimmung zu unterstellen.

Art. 11. Die vorstehenden Bestimmungen über die Volksbefragung (Art. 9 und 10) finden sinngemäss auch Anwendung auf Gesetze und Beschlüsse, welche die Übernahme anderer finanzieller Verbindlichkeiten durch den Kanton zur Folge haben, sofern für sie nicht eine Verzinsung gesichert erscheint, die der Rendite langfristiger Anleiheobligationen des Bundes entspricht."

B.- Mit Botschaft vom 19. September 1966 unterbreiteteBGE 93 I 313 S. 315

der Regierungsrat des Kantons St. Gallen dem Grossen Rat den Entwurf zu einem Beschluss über die Beteiligung des Staates an einer zu gründenden Zentralstelle für elektronische Datenverarbeitung öffentlicher Verwaltungen. In der Botschaft wurden die einmaligen Anlagekosten mit Fr. 2'520'000.--, die jährlichen Betriebskosten einschliesslich Verzinsung und Amortisation der Anlagekosten innert 10 Jahren mit Fr. 580'000.-- und die einmaligen Programmierkosten für 15 vorerst in Aussicht genommene Arbeitsgebiete mit ungefähr Fr. 275'000.-- angegeben. Der Regierungsrat schlug vor, diese Anlage nicht der kantonalen Verwaltung einzuverleiben, sondern eine noch zu gründende einfache Gesellschaft mit der Anschaffung und dem Betrieb zu betrauen, damit sich auch andere öffentliche Verwaltungen aus dem Kanton St. Gallen und den Nachbarkantonen daran beteiligen könnten. Er legte den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages zwischen dem Kanton St. Gallen, der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt und der kantonalen Ausgleichskasse bei mit Beteiligungsquoten von 85% (zirka Fr. 2'465'000.--) für den Kanton, 10% (zirka Fr. 290'000.--) für die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt und 5% (zirka Fr. 145'000.--) für die kantonale Ausgleichskasse. Mit der in Aussicht genommenen Aufnahme weiterer Gesellschafter tritt der Kanton einen entsprechenden prozentualen Anteil seiner Beteiligung an die neuen Gesellschafter ab und verrechnet deren Einlagen. Die Einlagen der Gesellschafter sind mit 43/4% jährlich zu verzinsen und in zehn Annuitäten zurückzuzahlen. Der Betrieb der Anlage ist nach dem reinen Kostendeckungsprinzip zu führen. Die vollen Selbstkosten einschliesslich kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen werden jährlich pro Maschineneinheit ermittelt und den Benützern der Anlage im Verhältnis ihrer Beanspruchung der Maschinen in Rechnung gestellt. Die Programmierkosten sind je nach Beanspruchung des Programmierpersonals separat zu verrechnen. Nach der Botschaft des Regierungsrates und dem Wirtschaftlichkeitsbericht der...

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