Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 2 novembre 1965

ConférencierPublié
Date de Résolution 2 novembre 1965
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

91 IV 211

57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1965 i.S. Trumpf gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Faits à partir de page 212

BGE 91 IV 211 S. 212

A.- Trumpf führte am Abend des 4. März 1964 gegen 18 Uhr einen Personenwagen von Eiken herkommend Richtung Frick. In der Nähe dieser Ortschaft wurde er etwa 300-400 m vor der Tanksperre von einem andern Personenwagen überholt, worauf er mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/Std und in einem Abstand von 50 m hinter diesem Wagen fuhr. Bei der Tanksperre stand die 1892 geborene Frau Schmid und ihr 10-jähriges Enkelkind am rechten Strassenrand. Trumpf sah die beiden nach seinen Angaben erst auf eine Entfernung von etwa 50 m, als das vorausfahrende Fahrzeug an ihnen vorbei war und Frau Schmid die Strasse zu überqueren begann. Er bremste sofort, konnte aber nicht mehr verhindern, dass Frau Schmid von seinem Wagen erfasst und auf der Stelle getötet wurde.

B.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob gegen Trumpf Anklage wegen Verletzung von Verkehrsregeln und wegen fahrlässiger Tötung. Das Bezirksgericht Laufenburg sprach ihn durch Urteil vom 10. Dezember 1964 frei.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Juni 1965 das bezirksgerichtliche Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 2 und 32 Abs. 1 SVG in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 68 Ziff. 1 StGB zu einer auf drei Jahre bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von sieben Tagen.

BGE 91 IV 211 S. 213

C.- Trumpf führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, es aufzuheben und die Sache zu seiner gänzlichen Freisprechung, eventuell zur Freisprechung von der Anklage der Übertretung von Verkehrsregeln an das Obergericht zurückzuweisen.

D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Beschwerde.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

4. Das Obergericht erklärte den Beschwerdeführer sowohl der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB als auch der Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn wegen Verwirkung zweier Strafen in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe. Es begründet die Idealkonkurrenz, die es im Gegensatz zu den Ausführungen inBGE 91 IV 32 ff. zwischen den Verletzungsdelikten des StGB und den Straftatbeständen des Art. 90 SVG annimmt, mit der zuletzt...

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