Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 12 octobre 1964

ConférencierPublié
Date de Résolution12 octobre 1964
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

90 IV 190

39. Urteil des Kassationshofes vom 12. Oktober 1964 i.S. Schwank gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Faits à partir de page 191

BGE 90 IV 190 S. 191

A.- Schwank wollte bei der Möbel-Neuhof AG Möbel auf Abzahlung kaufen. Diese lehnte jedoch wegen ungünstiger Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse den Kauf ab. Daraufhin erklärte sich Migliaretti, ein Bekannter von Schwank, gefälligkeitshalber bereit, für ihn die Möbel zu kaufen und sie ihm weiter zu verkaufen. Am 9. März 1963 schloss Migliaretti mit der Möbel-Neuhof AG den Kaufvertrag ab, worin er sich verpflichtete, eine Anzahlung von Fr. 328. - zu leisten und den Restbetrag von Fr. 1'200.-- bis spätestens 30. Mai 1963 abzuzahlen. Den vereinbarten Eigentumsvorbehalt liess die Verkäuferin am 19. März 1963 im Register eintragen, und am 8. April 1963 bezahlte ihr Migliaretti die Restforderung.

Migliaretti hatte am 14. März 1963 mit Schwank schriftlich vereinbart, dass dieser ihm die Kaufsumme in 24 Monatsraten zurückzahle und dass die gekaufte Einzimmer-Ausstattung, die Schwank am folgenden Tag direkt geliefert wurde, bis zur vollständigen Tilgung der Schuld Eigentum Migliarettis bleibe. Dieser Eigentumsvorbehalt wurde im Register nicht eingetragen. Obschon Schwank der Meinung war, dass ein rechtswirksamer Eigentumsvorbehalt bestehe, verkaufte er wenige Tage nach dem 8. April 1963 den grössern Teil der Möbel im Wert von Fr. 1376.-- an einen Occasionshändler weiter und verwendete den erzielten Erlös von Fr. 520.-- zur Deckung dringender Bedürfnisse.

B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte amBGE 90 IV 190 S. 192

10. Januar 1964 Schwank des untauglichen Versuchs der Veruntreuung im Sinne der Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 und 23 StGB schuldig und verurteilte ihn zu vier Monaten Gefäng.

nis.

C.- Schwank führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Wäre der mit Schwank verabredete Eigentumsvorbehalt im Zeitpunkt der Weiterveräusserung der Kaufsache gültig gewesen, so hätte seine Tat alle Merkmale der Veruntreuung erfüllt, und zwar jene des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Er hätte über fremde Sachen verfügt, die ihm anvertraut gewesen wären, da er verpflichtet gewesen wäre, sie im Interesse des Verkäufers zu verwalten und diesem bei Zahlungsverzug gegebenenfalls zurückzugeben.

Ein gültiger Eigentumsvorbehalt bestand jedoch nicht. Mit der Zahlung der Restforderung vom 8. April...

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