Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 31 octobre 1963

ConférencierPublié
Date de Résolution31 octobre 1963
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

89 IV 185

37. Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1963 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Honauer.

Faits à partir de page 185

BGE 89 IV 185 S. 185

A.- Frau Honauer nahm vom Januar 1959 bis am 12. Oktober 1962 in mehreren Selbstbedienungsläden unter zahlreichen Malen Lebensmittel und andere Waren im Gesamtwert von etwa Fr. 1537 bis 1617 an sich, in der Absicht, sie nicht zu zahlen, und verliess damit jeweilen den Laden, ohne den Preis zu erlegen.

B.- Das Bezirksgericht Zürich erklärte Frau Honauer des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig und verurteilte sie zu vier Monaten Gefängnis. Den bedingten Aufschub der Strafe lehnte es ab.

Auf Berufung der Verurteilten, die den Schuldspruch nicht anfocht, aber die Herabsetzung der Strafe und den bedingten Aufschub des Vollzuges beantragte, würdigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Juni 1963 die Taten als wiederholte und fortgesetzte Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGBBGE 89 IV 185 S. 186

und verurteilte Frau Honauer zu 75 Tagen Gefängnis, ohne den Vollzug bedingt aufzuschieben. Es setzte die Strafe herab, weil nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten leicht vermindert sei, die Handlungen nunmehr nach dem milderen Tatbestand der Veruntreuung gewürdigt würden und die Gewerbsmässigkeit entfalle.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, das oberinstanzliche Urteil aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, Frau Honauer des wiederholten Diebstahls im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

D.- Frau Honauer stellt keinen Antrag. Sie nimmt an, "dass das Obergericht nach meinem Fall gehandelt hat".

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Dem Diebstahl gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB und der Veruntreuung im Sinne des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist gemeinsam, dass der Täter sich oder einen andern durch Aneignung einer fremden beweglichen Sache unrechtmässig bereichern will (vgl.BGE 85 IV 18 ff.). Einen Diebstahl begeht, wer die Sache jemandem wegnimmt. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt dagegen voraus, dass sie dem Täter im Zeitpunkt der Aneignung anvertraut sei. Der Gegensatz liegt also im Wegnehmen zwecks Aneignung einer nicht anvertrauten Sache einerseits, im Aneignen einer anvertrauten anderseits.

Weitere Unterschiede bestehen nicht. Insbesondere geht die...

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