Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 22 octobre 1962

ConférencierPublié
Date de Résolution22 octobre 1962
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

88 IV 107

29. Urteil des Kassationshofes vom 22. Oktober 1962 i.S. Jordan gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Faits à partir de page 108

BGE 88 IV 107 S. 108

A.- (Zusammengefasst.) Am 21. Juni 1961 wollte Betriebsbeamter Jordan den fahrplanmässig verkehrenden, nur aus einer Lokomotive bestehenden Zug 5832 Biel-Lyss auf der Station Brügg anhalten und vom Gleis 2, auf dem er einfuhr, auf Gleis 3 umsetzen, um die Kreuzung mit dem Güterzug 5827 Lyss-Biel zu ermöglichen. Er gab zu diesem Zwecke dem Führer der einfahrenden Lokomotive, Simon, durch Armschwenken Zeichen zum Vorfahren und rief ihm gleichzeitig zu, er solle über die Weiche 1 auf Gleis 3 zurückfahren. Simon verstand jedoch die Zurufe nicht und schloss aus den Handzeichen Jordans, dass er zur Weiterfahrt aufgefordert werde. Da er seine Aufmerksamkeit auf den Betriebsbeamten gerichtet hatte, übersah er das wegen einer Kurve erst auf kurze Entfernung sichtbare, geschlossene Ausfahrsignal und fuhr Richtung Busswil weiter. Zudem sprach die automatische Zugsicherung, da die Signumanlage defekt war, beim Überfahren des geschlossenen Ausfahrsignals nicht an. Kurz darauf kam es zwischen der Lokomotive 5832 und dem von Busswil entgegenkommenden Güterzug trotz der beidseits eingeleiteten Schnellbremsung zum Zusammenstoss, der Sachschaden zur Folge hatte.

B.- Das Obergericht des Kantons Bern erklärte am 25. Januar 1962 Jordan der fahrlässigen Störung des Eisenbahnverkehrs schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 238 Abs. 2 StGB zu einer Busse von Fr. 50.-.

C.- Jordan beantragt mit der Nichtigkeitsbeschwerde, er sei freizusprechen. Er bestreitet, dass sein reglementswidriges Verhalten adäquate Ursache des Zugszusammenstosses gewesen sei.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Es war in der Fahrordnung vorgesehen, dass der Zug 5832 in Brügg einen bedingten Halt zu machen hatte. Simon war daher im Sinne von Ziff. 4730 des Fahrdienstreglements vom 20. Mai 1951 auf den ausserordentlichen Halt vorbereitet. Für diesen Fall bestimmt Ziff. 4731 desBGE 88 IV 107 S. 109

Fahrdienstreglements, dass die ausserordentliche Haltstation den Zug durch Handsignale mit roter Flagge oder rotem Licht und durch das Ausfahrsignal anzuhalten hat. Anstatt das Haltezeichen mit der roten Flagge zu geben, versuchte der Beschwerdeführer durch zweideutiges Armschwenken und durch Zurufe, die für Simon unverständlich waren, den Zug anzuhalten. Er hat demnach in Missachtung der...

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