Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 15 février 1962

ConférencierPublié
Date de Résolution15 février 1962
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

88 II 116

18. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Februar 1962 i.S. Rudolf gegen Rudolf.

Faits à partir de page 117

BGE 88 II 116 S. 117

A.- Im Jahre 1945 trat der Landwirt Karl Rudolf-Abt, geb. 1879, sein landwirtschaftliches Heimwesen im Ausmass von 15 ha (Grundbuch Sitterdorf Parz. Nr. 671) zum Anrechnungswerte von Fr. 62'000.-- an seinen Sohn Hans, geb. 1918, das jüngste seiner elf Kinder, ab. Später starb er.

B.- Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 30. Dezember 1959 verkaufte Hans Rudolf das mit Fr. 117'000.-- belastete Heimwesen, für das die Belastungsgrenze (Art. 84 und 5 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940 = LEG) im Jahre 1959 auf Fr. 118'400.-- festgesetzt worden war, zum Preise von Fr. 275'000.-- an den Baumeister Xaver Nauer in St. Gallen. Im Kaufpreis inbegriffen waren das lebende und tote landwirtschaftliche Inventar im Gesamtschätzungswerte von Fr. 56'175.-- sowie der Futter-, Stroh- und Düngervorrat bei Antritt der Liegenschaft (1. April 1960).

Nachdem das Grundbuchamt Zihlschlacht am 16. Februar 1960 die in Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG) vorgeschriebenen Mitteilungen erlassen hatte, erklärte die Mutter des Verkäufers, Frau Anna Maria Rudolf-Abt, geb. 26. November 1882, mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 8./15. Februar 1960, sie mache das ihr nach dem EGG zustehende Vorkaufsrecht zum Schätzungswert, eventuell zum Betrage der hypothekarischen Belastung geltend (Art. 12 Abs. 1 und 2 EGG). Sie bemerkte dabei: "Ich werde die Liegenschaft selberBGE 88 II 116 S. 118

bewirtschaften, wobei meine Nachkommen sicher mithelfen werden."

Am 17. Februar 1960 gab die Ehefrau des Verkäufers, Frau Frieda Rudolf-Graf, geb. 1915, ihrerseits die Erklärung ab, dass sie das Vorkaufsrecht nach EGG ausübe.

Am 25. Februar 1960 schrieb der damalige Vertreter der Frau Rudolf-Abt dem Grundbuchamt, diese beharre auf ihrem Vorkaufsrecht und bestreite, dass Frau Rudolf-Graf das Vorkaufsrecht richtig geltend gemacht habe; Frau Rudolf-Graf habe hinsichtlich des fraglichen Kaufs auf dieses Recht verzichtet.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1960 teilte das Grundbuchamt Frau Rudolf-Abt und ihrem Vertreter mit, Frau Rudolf-Graf habe die Anzeige vom 16. Februar 1960 laut Bestätigung der Post erst am 18. Februar erhalten und das Vorkaufsrecht somit rechtzeitig ausgeübt; da sie gemäss Art. 11 EGG gegenüber Frau Rudolf-Abt den Vorrang besitze, werde sie im Grundbuch eingetragen werden; sie habe dem Amte gegenüber nie eine Verzichterklärung abgegeben.

Der Vertreter der Frau Rudolf-Abt ersuchte das Grundbuchamt am 14. März 1960 um Zustellung der erwähnten Postbestätigung und machte neuerdings geltend, Frau Rudolf-Graf habe gegen Zusicherung eines bestimmten Betrags auf das Vorkaufsrecht zum voraus verzichtet.

Am 30. März 1960 schrieb ihm das Grundbuchamt, der Kaufvertrag zwischen Hans Rudolf und seiner Ehefrau (nämlich der Abtretungsvertrag vom 24. Februar 1960, wonach Hans Rudolf seiner Frau das streitige Heimwesen ohne lebendes und totes Inventar zum Schätzungswerte von Fr. 118'400.-- überliess) sei nach Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde Zihlschlacht und nach Eintragung im Güterrechtsregister des Kantons Thurgau am 29. März 1960 im Grundbuch eingetragen worden. Die gewünschte Bestätigung sei direkt bei der Post zu verlangen.

Hierauf ersuchte der heutige Vertreter der Frau Rudolf-Abt das Grundbuchamt mit Schreiben vom 6. April 1960,BGE 88 II 116 S. 119

die Eintragung der Frau Rudolf-Graf, die zu Unrecht erfolgt sei, im Einvernehmen mit den Eheleuten Rudolf-Graf rückgängig zu machen. Er gab der Erwartung Ausdruck, dass Frau Rudolf-Abt als vorkaufsberechtigt anerkannt und deshalb als Eigentümerin des Heimwesens eingetragen werde. Für den Fall, dass dies nicht geschehen sollte, stellte er das (nach seinen Angaben bereits am 4. April 1960 telefonisch geäusserte) Begehren, im Grundbuch sei der Anspruch der Frau Rudolf-Abt auf einen verhältnismässigen Anteil am Gewinn bei einer spätern Weiterveräusserung der Liegenschaft vorzumerken (Art. 12 Abs. 5 EGG).

Das Grundbuchamt antwortete dem Vertreter der Frau Rudolf-Abt am 12. April 1960, es könne an der Eintragung der Frau Rudolf-Graf nichts ändern; bezüglich des Gewinnanteilsrechts solle er sich an Frau Rudolf-Graf wenden; wenn diese mit einer Vormerkung gemäss Art. 12 Abs. 5 EGG einverstanden sei und auch ihr Ehemann zustimme, so stehe der Vormerkung nichts im Wege.

C.- Da eine Einigung nicht zustandekam, leitete Frau Rudolf-Abt gegen ihre Schwiegertocher (die das Heimwesen auf den 1. April 1960 an Xaver Nauer verpachtet hatte und mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Uzwil gezogen war) am 17. August/17. Oktober 1960 Klage ein mit den Begehren:

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass bezüglich der Liegenschaft der Beklagten in Neugut-Degenau/Sitterdorf (Parzelle Nr. 671) im Grundbuch der Anspruch der Klägerin auf einen verhältnismässigen Gewinnanteil gemäss Art. 12 Abs. 5 EGG vorzumerken ist, für den Fall, dass die Liegenschaft oder ein Teil derselben bis zum 29. März 1975 weiterveräussert wird.

2. Das Grundbuchamt Zihlschlacht sei gerichtlich anzuweisen und zu ermächtigen, diese Vormerkung im Grundbuch vorzunehmen.

3. Eventuell seien die Beklagte und ihr sie gesetzlich vertretender Ehemann zu verpflichten, dem Grundbuchamt Zihlschlacht ihr Einverständnis mit der Vormerkung des Gewinnanteilsrechts der Klägerin gemäss Art. 12 Abs. 5 EGG bezüglich der Liegenschaft in Neugut-Degenau/Sitterdorf... schriftlich zu erklären.

Am 26. Mai 1961 wies das Bezirksgericht Bischofszell die Klage gemäss Antrag der Beklagten ab mit der Begründung,BGE 88 II 116 S. 120

die Klägerin habe die Vormerkung zwar entgegen der Auffassung der Beklagten rechtzeitig verlangt...

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