Arrêt de Chambre d'accusation, 9 janvier 1958

ConférencierPublié
Date de Résolution 9 janvier 1958
SourceChambre d'accusation

Chapeau

84 IV 44

15. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 9. Januar 1958 i.S. M. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft.

Faits à partir de page 45

BGE 84 IV 44 S. 45

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

2. Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP).

  1. Die Frage, ob dem in Untersuchung Gezogenen eine solche Entschädigung gebühre, entscheidet sich nicht nach Billigkeitsgründen, wie der bundesrätliche Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 10. September 1929 in Art. 124 Abs. 2 vorsah. Vielmehr erhellt aus der Entwicklungsgeschichte des Art. 122 Abs. 1 BStP, dass dem Betroffenen nach dieser Bestimmung ein Rechtsanspruch auf Entschädigung des erlittenen Schadens zusteht (KomProt. NatR II S. 16/17, IV S. 6; StenBull NatR 1931, S. 725). Dieser Anspruch besteht von Gesetzes wegen, unbekümmert darum, ob die staatlichen Organe schuldhaft oder unverschuldet handelten (vgl.BGE 64 I 142; Urteil der Anklagekammer in Sachen Y. vom 12. Dezember 1957 E. 3 in fine; vgl. ferner WAIBLINGER,BGE 84 IV 44 S. 46

    Das Strafverfahren des Kantons Bern N. 1 zu Art. 202; CLERC in SJZ 1950 S. 270, 272; GERLAND, Der deutsche Strafprozess N. I, 1 zu § 81.)

  2. Objektive Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte durch Untersuchungshaft oder andere Untersuchungshandlungen einen Nachteil erlitten hat. Der deutsche Gesetzeswortlaut erwähnt zwar ausdrücklich nur die Untersuchungshaft als Ursache entschädigungspflichtiger Folgen. Indessen ist nicht anzunehmen, dass mit dem Hinweis auf die Entschädigung "für andere Nachteile" bloss die mittelbaren Folgen der in der Untersuchungshaft liegenden Freiheitsbeschränkung gemeint seien. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann die Entschädigung verweigert werden, wenn der Beschuldigte "die Untersuchungshandlungen" durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Zudem sprechen die romanischen Texte unmissverständlich von "préjudice résultant de la détention préventive ou d'autres actes de l'instruction" bzw. von "pregiudizio risultante dal carcere preventivo o da altri atti dell'istruzione". Schliesslich scheint auch die Botschaft...

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