Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 21 mai 1957

ConférencierPublié
Date de Résolution21 mai 1957
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

83 IV 173

48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai 1957 i.S. Rüegg gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Faits à partir de page 173

A.- Am 18. Februar 1956 setzte sich Fritz Rüegg, Inhaber einer Gastwirtschaft in Kempten-Wetzikon, in angetrunkenem Zustand ans Steuer seines Personenwagens und fuhr von Ettenhausen nach Emmetschloo und von dort nach einem Wirtshausbesuch über Bäretswil nach Bettswil. Nachdem er auch in Bettswil Alkohol getrunken hatte, kehrte er über Adetswil nach Kempten zurück. Insgesamt hatte er bei einer zeitweiligen Alkoholkonzentration BGE 83 IV 173 S. 174

von mehr als 2 ‰ sein Motorfahrzeug über eine Strecke von mindestens 12 km geführt.

Rüegg war bereits am 10. Februar 1951 vom Polizeirichteramt der Stadt Zürich wegen Widerhandlung gegen Art. 59 Abs. 1 MFG mit Fr. 100.-- gebüsst worden.

B.- Am 25. September 1956 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Rüegg unter anderem wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Rückfall zu sechs Monaten Gefängnis.

C.- Rüegg führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und er von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 59 Abs. 2 MFG freizusprechen. Er anerkennt, in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt zu haben, bestreitet jedoch, dadurch im Sinne von Art. 59 Abs. 2 MFG rückfällig geworden zu sein.

D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, seit seiner Verurteilung vom 10. Februar 1951 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand seien mehr als fünf Jahre verflossen. Von Rückfall könne daher nicht mehr die Rede sein. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Rückfallsverjährung erst nach zehn Jahren eintrete, halte nicht stand.

Wie der Kassationshof in BGE 77 IV 109 angedeutet und kürzlich in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 3. Mai 1957 i.S. Trebic entschieden hat, enthält Art. 59 Abs. 2 MFG keine zeitliche Beschränkung des Rückfalls. Rückfall im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ein das Führen in angetrunkenem Zustand auszeichnendes Tatbestandsmerkmal, während das StGB, welches auf dem...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT