Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 21 juin 1957

ConférencierPublié
Date de Résolution21 juin 1957
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

83 IV 163

45. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1957 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Dinkel.

Faits à partir de page 164

BGE 83 IV 163 S. 164

A.- Am 14. September 1956, um 19.50 Uhr, führte Frau Ella Dinkel-Otto ihren linksgesteuerten Personenwagen in Zürich auf der Hönggerstrasse stadteinwärts. Sie beabsichtigte, auf der Höhe des Hauses Nr. 101 nach links abzubiegen, um zu der gegenüberliegenden Garage zu gelangen. Nachdem sie in den Rückspiegel geblickt und dabei kein ihr folgendes Fahrzeug festgestellt hatte, betätigte sie den linken Richtungsanzeiger, fuhr 20-30 m weiter und setzte die Geschwindigkeit auf ca. 20 km/Std. herab. Sodann warf sie nochmals einen Blick in den Rückspiegel. Als sie kein Fahrzeug von hinten herannahen sah, steuerte sie ihren Wagen links über die Strasse. Dabei stiess sie mit dem Rollerfahrer Hans Vogel zusammen, der in gleicher Richtung fuhr und im Begriff war, sie zu überholen.

B.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am 31. Oktober 1956 Frau Dinkel wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG mit Fr. 15.-.

Frau Dinkel verlangte gerichtliche Beurteilung.

Am 9. Mai 1957 sprach sie der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich von Schuld und Strafe frei. Er nahm an, Frau Dinkel habe ihrer Vorsichtspflicht genügt, indem sie rechtzeitig den Richtungsanzeiger gestellt, die Geschwindigkeit herabgesetzt und zweimal in den Rückspiegel geblickt habe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange nicht, dass der links abbiegende Automobilist auch noch durch das seitliche Wagenfenster nach rückwärts blicke. Dass sich der Rollerfahrer, was nicht unwahrscheinlich sei, im sichttoten Winkel befunden habe, ändere daran nichts.

C.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung der Beschwerdegegnerin wegenBGE 83 IV 163 S. 165

Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Frau Dinkel hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Stellen, wo Garageeinfahrten, Privatwege udgl. mit der öffentlichen Strasse zusammentreffen, nicht Strassenkreuzungen im Sinne des Art. 26 Abs. 3 MFG, an denen das Überholen verboten wäre (BGE 64 II 318,BGE 76 IV 58,BGE 78 IV 183). Wer an solchen Orten nach links abschwenken will, hat daher vor...

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