Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 3 mai 1957

ConférencierPublié
Date de Résolution 3 mai 1957
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

83 IV 99

28. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1957 i.S. Denicolà gegen Polizeiabteilung des Kantons Graubünden.

Faits à partir de page 99

A.- Die Beltone Service AG, St. Gallen, liess im April 1956 in sechs Ortschaften des Kantons GraubündenBGE 83 IV 99 S. 100

durch ihren Vertreter Denicolà während je eines Tages Hörberatungen für Schwerhörige durchführen, die sie vorher in der Tagespresse angekündigt hatte. Die Beratungen fanden in den namentlich bezeichneten Apotheken und Drogerien statt, die als Ortsservicestellen der Beltone Service AG den erforderlichen Raum zur Verfügung stellten. Denicolà benützte die Beratungen, um im Namen und auf Rechnung seiner Firma Bestellungen auf den Hörapparat Beltone aufzunehmen.

B.- Die kantonale Polizeiabteilung Graubünden, die in diesen Bestellungsaufnahmen eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Handelsreisenden und der dazu gehörenden Vollziehungsverordnung erblickte, verfällte mit Strafmandat vom 14. Mai 1956 Denicolà in eine Busse von Fr. 30.-.

Auf Einsprache des Gebüssten bestätigte der Kleine Rat des Kantons Graubünden am 15. Oktober 1956 den Entscheid der Polizeiabteilung. Er fand, einerseits habe Denicolà als Handelsreisender im Sinne des Art. 1 Abs. 1 HRG gehandelt, indem die Initiative zu Verkaufsverhandlungen von ihm und nicht von den Bestellern ausgegangen sei, und anderseits seien die Veranstaltungen als Muster- oder Modellausstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. c HRG anzusprechen. Da gemäss Art. 9 HRG in Verbindung mit Art. 14 VV die Bestellungsaufnahme auf Apparaten für Schwerhörige durch Kleinreisende verboten sei, falle Denicolà unter die Strafbestimmung des Art. 14 Abs. 1 lit. c HRG.

C.- Demcolà führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kleinen Rates sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, Art. 1 Abs. 1 HRG treffe nicht zu, weil er sich nicht zu den als Besteller in Aussicht genommenen Personen hinbegeben, sondern lediglich seinen Arbeitsplatz aufgesucht und dort wie ein Ladeninhaber auf Interessenten gewartet habe. Noch weniger als eine Reisetätigkeit liege eine "BestellungsaufnahmeBGE 83 IV 99 S. 101

als Kleinreisender" im Sinne des Art. 14 VV vor, der voraussetze, dass der Reisende gleich einem Hausierer von Haus zu Haus gehe, um Bestellungen aufzunehmen. Das HRG sei aber auch nicht auf Grund von Art. 2 Abs. 1 lit. c anwendbar, da für eine Muster- oder Modellausstellung...

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