Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 10 avril 1957

ConférencierPublié
Date de Résolution10 avril 1957
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

83 IV 92

26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. April 1957 i.S. Schoch gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Faits à partir de page 92

BGE 83 IV 92 S. 92

A.- Am 7. Januar 1956, um 18.20 Uhr, führte Albert Schoch in Zürich einen Taxameter durch den mit einer Leitlinie versehenen Seilergraben Richtung Pfauen. Als er sich der rechtsseitigen Einmündung der Mühlegasse näherte, leuchtete im Seilergraben das grüne Licht der automatischen Signalanlage auf. Schoch setzte seine Fahrt ohne Halt fort und überholte in der Einmündungszone Seilergraben/Mühlegasse einen Trolleybus.

B.- Am 4. Dezember 1956 büsste der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich Schoch wegenBGE 83 IV 92 S. 93

Übertretung von Art. 26 MFG und 46 MFV mit Fr. 10.-. Er legte ihm zur Last, an einer Strassenkreuzung überholt zu haben.

C.- Schoch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als er sich der Einmündung genähert habe, habe das grüne Licht aufgeleuchtet, während der Verkehr in der Mühlegasse durch rotes Licht gesperrt worden sei. Unter diesen Umständen sei er berechtigt gewesen, auch in der Einmündungszone vorzufahren. Übrigens werde das Überholen an Strasseneinmündungen weder durch Art. 26 MFG noch durch Art. 46 MFV untersagt.

D.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. ...

2. Nach Art. 26 Abs. 3 MFG und Art. 46 Abs. 2 MFV darf an Strassenkreuzungen, Bahnübergängen und an unübersichtlichen Stellen nicht überholt werden. Der gesetzgeberische Grund des Verbotes liegt darin, dass die besonderen Gefahren, die das Zusammentreffen zweier oder mehrerer Strassen für den Verkehr an sich schon schafft, nicht durch Überholmanöver noch erhöht werden sollen (BGE 75 IV 129). Das gilt nach feststehender Rechtsprechung auch für Stellen, an denen eine Strasse in eine andere einmündet (BGE 82 IV 24 und dort zitierte Urteile).

Die Verkehrslage an der Rechtseinmündung der Mühlegasse in den Seilergraben unterscheidet sich jedoch insofern wesentlich von den der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen, als die beiden genannten Strassen jeweils nicht gleichzeitig dem Verkehr offen stehen, sondern durch Lichtsignale abwechslungsweise geöffnet bzw. geschlossen werden. Leuchtet im Seilergraben dasBGE 83 IV 92 S. 94

grüne Licht auf...

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