Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 14 juin 1957

ConférencierPublié
Date de Résolution14 juin 1957
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

83 IV 89

25. Urteil des Kassationshofes vom 14. Juni 1957 i.S. Statthalteramt des Bezirkes Zürich gegen Marti.

Faits à partir de page 89

A.- Am 4. August 1955, um 10.00 Uhr, führte Arthur Morf seinen Personenwagen auf der 5,5 m breiten, feuchten und schlüpfrigen Schlierenstrasse durch Urdorf Richtung Niederurdorf. Als er sich der rechtsseitigen, durch Sträucher und Bäume verdeckten Einmündung eines dem BGE 83 IV 89 S. 90

öffentlichen Verkehr nicht offen stehenden Flurweges auf ca. 15 m näherte, bog Fritz Marti, der einen schweren Lastwagen steuerte, mit ungefähr 5 km/Std. in die Schlierenstrasse ein. Obschon Morf unverzüglich bremste, wurde sein Fahrzeug vom Lastwagen erfasst und gegen die Strassenmitte gedrückt, wo es stark beschädigt stehen blieb.

B.- Am 4. Oktober 1955 büsste das Statthalteramt des Bezirrkes Zürich Marti wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG mit Fr. 60.-.

Marti verlangte gerichtliche Beurteilung.

Am 24. Mai 1956 sprach ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich frei. Er ging davon aus, dass Marti, um links in die Schlierenstrasse blicken zu können, wegen der Sträucher soweit aus der Einmündung habe herausfahren müssen, bis die Führerkabine des Lastwagens auf der Höhe des Fahrbahnrandes angelangt sei. Da die Distanz zwischen der vorderen Stossstange und dem Lenkrad 1,6 m betragen habe, habe er mindestens 1,5 m weit in die Schlierenstrasse vorstossen müssen, um feststellen zu können, ob von links ein Fahrzeug nahe. Indem er mit bloss 5 km/Std. aus der Einmündung herausgefahren sei, habe er seiner Vorsichtspflicht genügt. Einen Sicherheitshalt habe er nicht einschalten müssen.

C.- Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung Martis wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Marti beantragt Abweisung der Beschwerde.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach der verbindlichen Feststellung des angefochtenen Urteils handelt es sich bei dem vom Beschwerdegegner befahrenen Weg um einen dem allgemeinen Verkehr nicht offen stehenden privaten Flurweg, dessen Einmündung in die Schlierenstrasse durch Sträucher und Bäume verdeckt BGE 83 IV 89 S. 91

ist. Marti stand daher gegenüber dem auf der Schlierenstrasse verkehrenden Morf nicht der Vortritt zu. Vielmehr hatte er auch infolge der Unübersichtlichkeit der Stelle bei seiner...

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