Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 20 mai 1957

ConférencierPublié
Date de Résolution20 mai 1957
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

83 IV 69

18. Urteil des Kassationshofes vom 20. Mai 1957 i.S. Morel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Faits à partir de page 69

BGE 83 IV 69 S. 69

A.- Alfred Morel hatte die Schlosserarbeiten, die ihm beim Umbau des Hotels Alpina in Klosters übertragen worden waren, nicht fristgemäss ausgeführt. Arnold Thut, der mit der Bauleitung beauftragt war, begab sich deshalb am 2. Dezember 1955 in die Werkstatt Morels, um ihm Vorhalte zu machen. Es entstand ein Wortwechsel, in dessen Verlauf Thut Schimpfworte wie "Schnuderbueb" und "gemeiner Hund" gebrauchte. Morel forderte Thut auf, die Werkstatt zu verlassen. Dieser begab sich zur Tür, drehte sich nochmals um und drohte Morel mit erhobener Faust. Hierauf stürzte sich Morel auf Thut und versetzte ihm Faustschläge sowie einen Fusstritt. Thut entfernte sich, sobald ihn Morel losliess.

Am 26. Februar 1956 erstattete Morel gegen Thut Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches und verlangte Schadenersatz.

B.- Das Kreisgericht Klosters verurteilte Thut am 5. Dezember 1956 gestützt auf Art. 186 StGB zu einer Busse von Fr. 30.-. Es erblickte den Hausfriedensbruch darin, dass Thut trotz der Aufforderung Morels die Werkstatt nicht sofort verlassen, sondern sich bei der Tür umgedreht und mit der Faust gedroht habe.

Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden dagegen sprach Thut auf dessen Appellation hin am 18. Februar 1957 frei.

C.- Morel führt Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, Thut sei des Hausfriedensbruches schuldig zu erklären.

BGE 83 IV 69 S. 70

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Einen Hausfriedensbruch begeht nach Art. 186 StGB, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, Thut sei unrechtmässig in die Werkstatt eingedrungen. Streitig ist nur, ob er...

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