Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 15 février 1957

ConférencierPublié
Date de Résolution15 février 1957
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

83 IV 43

11. Urteil des Kassationshofes vom 15. Februar 1957 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Mettler.

Faits à partir de page 43

A.- Am 18. Oktober 1955, ca. um 10 Uhr, führte Arthur Mettler seinen Personenwagen in Zürich vomBGE 83 IV 43 S. 44

Bellevue-Platz her durch den Limmatquai. In der Absicht, vor dem Haus Limmatquai 80 anzuhalten, bog er kurz nach der Häusernummer 82 nach rechts ein, wobei er einen dort parkierten Personenwagen streifte und dessen vordere Stossstange nach vorne riss. Nachdem er die beschädigte Stossstange zurückgebogen, einige Zeit auf den Lenker des fremden Fahrzeuges gewartet und sich dessen Polizeinummer notiert hatte, fuhr er davon. Er will die Absicht gehabt haben, sich im Verlaufe des Nachmittags mit dem Halter des beschädigten Wagens in Verbindung zu setzen. Der Führer dieses Fahrzeuges stellte indessen bereits um 10.20 Uhr auf der Hauptwache der Stadtpolizei gegen Mettler Strafanzeige. Die Polizei schätzte den Schaden auf ungefähr Fr. 80.-.

B.- Mit Verfügung vom 15. März 1956 verfällte das Polizeirichteramt der Stadt Zürich Mettler wegen Übertretung der Art. 25 und 36 MFG in eine Busse von Fr. 40.-. Mettler verlangte gerichtliche Beurteilung.

Am 14. September 1956 büsste ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich wegen Widerhandlung gegen Art. 25 MFG mit Fr. 20.-. Von der Anschuldigung der Übertretung des Art. 36 Abs. 2 MFG sprach er ihn frei.

C.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei insoweit aufzuheben, als es Mettler freispreche, und es sei die Sache zu dessen Bestrafung wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 36 Abs. 2 MFG) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Mettler hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 3 MFG hat der Führer eines Motorfahrzeuges, das an einem Unfall beteiligt ist, bei dem nur Sachschaden entstand, dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle sofort Anzeige zu machen sowieBGE 83 IV 43 S. 45

seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort anzugeben. Daraus erhellt ohne weiteres, dass es nicht ins Belieben des Fahrzeugführers gestellt ist, wann er einen Unfallschaden melden will. Vielmehr ist er von Gesetzes wegen gehalten, diesen ohne Verzug, d.h. so rasch zur Anzeige zu bringen, als ihm nach den Umständen zuzumuten ist.

Vorliegend kann dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gereichen, dass er...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT