Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 14 février 1957

ConférencierPublié
Date de Résolution14 février 1957
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

83 IV 35

8. Urteil des Kassationshofes vom 14. Februar 1957 i.S. Niederhauser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Faits à partir de page 35

A.- Am Abend des 15. Dezember 1955, als es regnete und bereits dunkel war, führte Hans Niederhauser seinen Personenwagen von Fischbach gegen Luzern. Vor Zell, als er mit mindestens 65 km/Std und 1,5 m vom rechten Rand der 5,5 m breiten Strasse entfernt fuhr, kam ihm der FussgängerBGE 83 IV 35 S. 36

Franz Roos entgegen. Dieser schritt (in der Fahrrichtung des Personenwagens gesehen) gleichfalls am rechten Strassenrand einher und hielt den geöffneten Regenschirm schräg vor sich hin. Als Niederhauser, ohne die Geschwindigkeit herabzusetzen, nach links auszuweichen oder Signal zu geben, sich anschickte, den Fussgänger zu kreuzen, schwenkte dieser nach rechts, gegen die Strassenmitte zu, ab. Dabei wurde er vom rechten Kotflügel des Personenwagens erfasst, weggeschleudert und sofort getötet.

B.- Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte am 22. Dezember 1956 Niederhauser wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis. Es warf ihm vor, er hätte vor dem Kreuzen rechtzeitig warnen, vor allem aber mehr nach links halten und die Geschwindigkeit stark herabsetzen sollen.

C.- Niederhauser führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 25 Abs. 1 MFG hat der Führer eines Motorfahrzeuges u.a. beim Kreuzen einen angemessenen Abstand einzuhalten. Diese Regel gilt auch für das Kreuzen von Fussgängern (BGE 72 II 133Erw. 2); denn auch ihnen gegenüber, nicht nur gegenüber andern Motorfahrzeugführern, ist der Führer zur Vermeidung von Unfällen, ja sogar zur Unterlassung blosser Belästigung, verpflichtet (Art. 25 Abs. 1 MFG), und auch sie sind durch die Bestimmung des Art. 237 StGB geschützt (BGE 75 IV 124Erw. 4).

Ob ein Abstand angemessen ist, hängt u.a. von der Art des zu kreuzenden Strassenbenützers und seinem erkennbaren oder voraussehbaren Verhalten ab, namentlich aber auch von der Geschwindigkeit, die der Motorfahrzeugführer selber einhält. Je grösser diese ist, desto schwierigerBGE 83 IV 35 S. 37

wird es, den Abstand auf den Dezimeter genau abzuschätzen und einer im Verlaufe des Kreuzens eintretenden Gefahr durch Verzögerung der Fahrt...

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