Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 7 mars 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution 7 mars 1956
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

82 IV 89

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. März 1956 i. S. Lenzin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Faits à partir de page 90

BGE 82 IV 89 S. 90

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

2. Betrug setzt voraus, dass der Irrende zu einem Verhalten bestimmt wird, durch das er sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Dabei genügt zum Tatbestand von Art. 148 StGB ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 73 IV 226; BGE 74 IV 153; BGE 76 IV 76/7, 230), der seinerseits nach bisheriger Rechtsprechung in einer blossen Gefährdung von Vermögensrechten bestehen kann. So hat das Bundesgericht für den Fall der Darlehensaufnahme in BGE 72 IV 124 und verschiedenen nicht veröffentlichten Urteilen entschieden, dass eine Schädigung bereits gegeben sei, wenn der Borger von Anfang an weniger Gewähr für die vertragsgemässe Rückzahlung biete, als der Darleiher glaubte und jener ihm zu bieten behauptete. Diese Auffassung kann jedoch nicht ohne Einschränkung aufrecht erhalten werden. Die Frage, ob der Darleiher mit der Hingabe des Geldes eine vermögensmindernde Verfügung im Sinne des Art. 148 StGB trifft, ist nicht in jedem Falle schon dann zu bejahen, wenn der Geldgeber gegen den Borger eine Darlehensforderung erwirbt, deren Einbringlichkeit nicht ohne weiteres gesichert ist. Zwar liegt in der Unsicherheit des Schuldners eine Gefährdung der gegen ihn gerichteten Forderung, was grundsätzlich als Schaden nach...

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