Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 29 juin 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution29 juin 1956
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

82 IV 82

17. Urteil des Kassationshofes vom 29. Juni 1956 i.S. Willi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Faits à partir de page 83

BGE 82 IV 82 S. 83

A.- Das Kriminalgericht des Kantons Aargau verurteilte am 13. Dezember 1950 Traugott Willi wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 137 Ziff. 1 und 2 StGB) und wegen Unzucht mit Kindern (Art. 191 Ziff. 1 und 3 StGB) zu sechzehn Monaten Gefängnis, abzüglich 134 Tage erstandener Untersuchungshaft, schob den Vollzug der Strafe auf und wies den Verurteilten auf unbestimmte Zeit in eine Arbeitserziehungsanstalt ein (Art. 43 StGB). Die Massnahme wurde ab 14. Dezember 1950 in der Anstalt Witzwil vollzogen. Am 18. Mai 1952 wurde Willi bedingt entlassen. Da er während der Probezeit Diebstähle beging, wurde er am 19. Januar 1954 in die Anstalt zurückversetzt. Die Justizdirektion des Kantons Aargau entliess ihn am 9. März 1955 neuerdings bedingt, wobei sie ihm eine Probezeit von zwei Jahren ansetzte, ihn unter Schutzaufsicht stellte und ihm die Weisung erteilte, während der Probezeit keinen Alkohol zu geniessen. Auch diese Bewährungsprobe bestand Willi nicht. Er wurde am 21. September 1955 vom Statthalteramt Hochdorf wegen Wirtschaftskandals und Sachbeschädigung (begangen am 16. August 1955) mit Fr. 40.- gebüsst, am 22. November 1955 vom Bezirksgericht Kulm wegen wiederholten Diebstahls (begangen am 11. Oktober 1955) und am 17. Januar 1956 vom gleichen Gericht wegen einfacher Körperverletzung (begangen am 29. Oktober 1955) zu zwei Monaten bzw. einer Woche Gefängnis verurteilt.

Im Hinblick auf diese Verfehlungen beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau dem Kriminalgericht, die Hälfte der am 13. Dezember 1950 ausgefällten Gefängnisstrafe vollziehen zu lassen (Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 StGB).

B.- Am 23. Mai 1956 beschloss das Kriminalgericht, von der am 13. Dezember 1950 ausgefällten Gefängnisstrafe seien noch vier Monate zu vollziehen.

C.- Willi führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Kriminalgericht anzuweisen, vom BGE 82 IV 82 S. 84

Vollzug der am 13. Dezember 1950 verhängten Gefängnisstrafe abzusehen.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer hat während der ihm nach Art. 43 Ziff. 5 Abs. 1 StGB angesetzten Probezeit Verbrechen und Vergehen begangen. Gemäss Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 StGB hat der Richter daher zu bestimmen, ob und wieweit die am 13. Dezember 1950...

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