Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 9 mars 1956
Conférencier: | Publié |
Date de Résolution: | 9 mars 1956 |
Source: | Cour de Cassation Extraordinaire |
Regeste Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 277 BStP. Die kantonale Behörde hat bei Verweigerung des bedingten Strafvollzuges wegen Einsichtslosigkeit des Täters in ihrem Urteil darzulegen, inwiefern sich dieser einsichtslos gezeigt hat. **************************************** Regeste Art. 41 ch. 1 al. 2 CP, art. 277 PPF. Lorsque l'autorité cantonale refuse le sursis pour le motif que l'auteur n'... (voir le sommaire complet)
Chapeau
82 IV 5
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Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. März 1956 i. S. Lauper gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Faits
Extrait des considérants:
Aus den Erwägungen:
Wie der Kassationshof schon öfters ausgeführt hat, ist Einsicht in die Verwerflichkeit der verübten Tat erste Voraussetzung einer dauernden Besserung und damit des bedingten Strafvollzuges. Auf Einsichtslosigkeit darf jedoch aus dem Leugnen des Angeklagten nicht schlechthin geschlossen werden. Wer seinen Fehler einsieht und nur aus Angst vor der Strafe, aus Rücksicht auf Angehörige oder aus sonst einem Grunde leugnet, der die Besserungsabsichten nicht beeinträchtigt, hat nicht schon wegen des Leugnens allein die Strafe verwirkt (vgl. nicht...
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