Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 8 juin 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution 8 juin 1956
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

82 IV 172

36. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1956 i.S. Hubmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Faits à partir de page 172

A.- Hubmann wurde im September 1954 die eidg. Bewilligung für die Vermittlung von Arbeitskräften vom Ausland nach der Schweiz entzogen. Am 16. Januar 1955 schrieb er Charlotte Jeray in Klagenfurt, der er früher einmal eine Anstellung in der Schweiz vermittelt hatte und die sich neuerdings um eine solche interessierte, dass sie im Rest. Bahnhof in Bettlach sofort eine Servierstelle antreten könnte und sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen möge. Gleichzeitig anerbot er sich, allfälligen Bekannten, die ebenfalls in der Schweiz eine Anstellung suchen, Plätze zu besorgen. Das Schreiben trug ausser der Unterschrift Hubmanns den Aufdruck seines früheren Geschäftsstempels: "Stellenbureau Maxim staatl. konz., Dornacherstr. 2, Tel 2.16.44, Solothurn 2". Eine Anstellung kam nicht zustande, und Hubmann hat auch keine Entschädigung verlangt oder entgegengenommen.

B.- Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte Hubmann am 14. Dezember 1955 wegen Übertretung des BG über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951 (Art. 15 Abs. 1 al. 3) zu einer Busse von Fr. 30.-.

BGE 82 IV 172 S. 173

Es warf ihm vor, er habe bei Ausübung der Vermittlungstätigkeit gegenüber einem Arbeitnehmer unwahre Angaben gemacht, indem er sich im Schreiben vom 16. Januar 1955 als staatlich konzessionierter Stellenvermittler ausgegeben habe.

C.- Hubmann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, er habe keine bewilligungspflichtige Arbeitsvermittlung betrieben und falle deshalb auch nicht unter die Strafbestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes.

D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach Art. 15 Abs. 1 des BG über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951 wird mit Busse bestraft, wer bei Ausübung der Vermittlungstätigkeit in öffentlichen Ankündigungen oder gegenüber Behörden, Arbeitgebern oder Arbeitnehmern unwahre oder irreführende Angaben macht (al. 3). Diese Bestimmung verwendet den Ausdruck "Vermittlungstätigkeit" ohne Einschränkung, scheint also nach dem Wortlaut auf jede Art von Arbeitsvermittlung anwendbar zu sein, bei deren Ausübung falsche Angaben gemacht werden. Eine solche Auslegung...

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