Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 27 juin 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution27 juin 1956
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

82 IV 116

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1956 i.S. Bundesanwaltschaft gegen Wandfluh.

Faits à partir de page 116

A.- Oskar Wandfluh, Metzger in Beringen, kaufte am 1. November 1955 in Herblingen zwei Stierkälber, die er am 8. November 1955 abholte und gleichentags per Bahn einem Viehhändler in Kandergrund sandte. Die Tiere waren von einem "Gesundheits-Schein für blosse Ortsveränderung von Haustieren ohne Handänderung" (Formular C im Sinne des Art. 40 Ziff. 3 VV zum BG betr. die Bekämpfung von Tierseuchen, abgekürzt: VOTSG) begleitet, BGE 82 IV 116 S. 117

den der Viehinspektor von Beringen auf Veranlassung des Wandfluh am 8. November 1955 ausgestellt hatte.

B.- Am 30. Dezember 1955 büsste die Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen Wandfluh wegen Übertretung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel und wegen Widerhandlung gegen Art. 48 VOTSG mit Fr. 250.--. Sie warf ihm vor, ohne Bewilligung den Viehhandel ausgeübt und für die beiden Tiere einen Gesundheitsschein nach Formular C eingeholt zu haben, obwohl für die Ortsveränderung von Rindvieh zufolge Verkaufs das Formular A vorgeschrieben sei.

C.- Der Bezirksrichter Schaffhausen, als Rekursinstanz, sprach am 8. März 1956 Wandfluh nur der Übertretung des Viehhandelskonkordates schuldig, weil weder aus dem Tierseuchengesetz noch aus der VOTSG abgeleitet werden könne, dass die Verwendung eines auf einem unrichtigen Formular ausgestellten Gesundheitsscheines strafbar sei.

D.- Die Bundesanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an den Bezirksrichter zurückzuweisen, damit er den Angeschuldigten auch wegen Übertretung des Art. 48 VOTSG verurteile und dementsprechend die Busse erhöhe.

E.- Wandfluh hat innert der ihm gesetzten Frist keine Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. ... (Prozessuales).

2. Die VV zum Tierseuchengesetz kennt verschiedene Arten von Gesundheitsscheinen, so (Art. 40) das Formular C für blosse Ortsveränderung vorübergehender oder bleibender Art von Haustieren, ohne Handänderung, und das Formular A für Tiere des Pferde- und Rindergeschlechts, die zum Schlachten und Ausstellen, vor allem aber wegen BGE 82 IV 116 S. 118

Verkaufs in einen anderen (schweizerischen) Inspektionskreis verbracht werden.

Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz liess...

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