Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 13 juillet 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution13 juillet 1956
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

82 IV 103

22. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juli 1956 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Faits à partir de page 104

BGE 82 IV 103 S. 104

A.- B. fuhr in der Zeit zwischen Sommer 1950 und Sommer 1952 mit seiner im März 1934 geborenen Tochter wiederholt per Auto von X Richtung Y. Unweit Y hielt er jeweils den Wagen an, entblösste seinen Penis und stiess ihn seiner Tochter, an der er sich schon in früheren Jahren unzüchtig vergangen hatte, zwischen die Schenkel.

B.- Die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich sprach B. am 27. Januar 1956 unter anderem der wiederholten Unzucht mit einer unmündigen Pflegebefohlenen von mehr als sechzehn Jahren (Art. 192 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung von siebzehn Tagen Untersuchungshaft zu achtzehn Monaten Zuchthaus und drei Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.

C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung von der Anklage der Unzucht mit einer unmündigen Pflegebefohlenen von mehr als sechzehn Jahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die in der Zeit zwischen Sommer 1950 und Sommer 1952 an seiner Tochter begangenen beischlafsähnlichen Handlungen seien verjährt.

D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Der Beischlaf des Vaters mit seinem unmündigen, mehr als sechzehn Jahre alten Kinde steht unter der Strafandrohung von Zuchthaus bis zu zehn Jahren (Art. 213 Abs. 2 StGB). Andere unzüchtige Handlungen mit einem solchen Kinde werden als Sittlichkeitsverbrechen mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 192 Ziff. 2 StGB). Die Verfolgungsverjährung für die mit der schwereren Strafe bedrohte qualifizierte Blutschande ist indessen auf zwei Jahre befristet (Art.

BGE 82 IV 103 S. 105

213 Abs. 4 StGB), während für Unzucht mit unmündigen Pflegebefohlenen mangels einer besonderen Verjährungsvorschrift die ordentliche zehnjährige Frist gilt (Art. 70 Abs. 2 StGB). Darin liegt ein Widerspruch. Das wurde auch inBGE 72 IV 137anerkannt. Angesichts der Stellung aber, welche die besondere Verjährungsbestimmung im Rahmen des Art. 213 StGB einnimmt, hat es der Kassationshof abgelehnt, den Anwendungsbereich der zweijährigen Verjährungsfrist auf den Tatbestand der einfachen Blutschande (Art...

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