Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 6 mars 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution 6 mars 1956
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

82 II 165

24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. März 1956 i. S. Bürgisser gegen Vormundschaftsbehörde Zürich.

Faits à partir de page 166

BGE 82 II 165 S. 166

J. Bürgisser beantragte mit Schreiben vom 16. März 1955 von Wien aus bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die Bevormundung seiner Mutter, Frau K. Die Vormundschaftsbehörde erklärte sich am 19. März 1955 für örtlich unzuständig, weil Frau K. in Zürich keinen Wohnsitz habe. Der Bezirksrat Zürich wies die Beschwerde Bürgissers gegen diesen Bescheid am 29. April 1955 ab. Hierauf rekurrierte Bürgisser am 26. Mai 1955 an die Direktion der Justiz des Kantons Zürich. Mit Zuschrift vom 1. Juli 1955 teilte er dieser - immer noch von Wien aus - "behufs zweckdienlicher Beschlusszustellung" seine vom 3. bis 30. Juli 1955 gültige Ferienadresse in Stuttgart mit. Als "Kontaktadresse" nannte der in diesem Schreiben der Unterschrift beigesetzte Stempel: "Rotes Schloss, Beethovenstr. 7, Zürich."

Mit Verfügung vom 26. September 1955 wies die Justizdirektion den Rekurs Bürgissers ab. Die an dessen Wiener Adresse gerichtete Postsendung vom 30. September 1955, die diese Verfügung enthielt, kam am 6. Oktober 1955 mit dem Vermerk "Adressat verreist" als unbestellbar zurück. Hierauf sandte die Justizdirektion ihre Verfügung am 7. Oktober 1955 an die Adresse Beethovenstrasse 7 in Zürich. Der dort wohnhafte Vater J. Bürgissers öffnete die Sendung, sandte sie aber am 8. Oktober an die Justizdirektion zurück mit dem Bemerken, er sei nicht ermächtigt, sie unter Erteilung einer rechtsgültigen Empfangsbescheinigung entgegenzunehmen; sein Sohn befinde sich bis anfangs November auf einer Mittelmeerreise und sei für ihn einstweilen unerreichbar; bis anfangs November werde er aber zurückgekehrt sein oder ihn mit entsprechender Vollmacht versehen haben, worauf die Justizdirektion ihm die Akten zustellen könne. Am 28. Oktober 1955 erfolgte abermals eine Zustellung an die Zürcher "Kontaktadresse". Am 12. November 1955 endlich bescheinigteBGE 82 II 165 S. 167

J. Bürgisser in Hamburg, die Verfügung erhalten zu haben.

Mit Eingabe vom 29. November 1955, die am 30. November in Hamburg zur Post gegeben wurde und am 1. Dezember beim Bundesgericht eintraf, hat J. Bürgisser gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 26. September 1955 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem "Antrag auf Ortszuständigkeitserklärung der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich in Sachen einzuleitendes Entmündigungsverfahren...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT