Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 13 mars 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution13 mars 1956
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

82 II 152

22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. März 1956 i.S. Schweizer Ski-Schule Zermatt gegen Zermatter Ski-Schule.

Faits à partir de page 152

  1. - Unter der Firma "Schweizer Ski-Schule Zermatt" besteht in Zermatt eine Genossenschaft, die seit dem 28. August 1951 im Handelsregister eingetragen ist. Als Genossenschaftszweck bezeichnen die Statuten die rationelle Organisation des gesamten Skilehrwesens im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft und den Betrieb einer Skischule entsprechend den Weisungen des Schweizerischen Skischulverbandes (SSSV).

    Die Schweizer Ski-Schule Zermatt ist Mitglied des SSSV. Bei diesem handelt es sich um einen Verein, der in ersterBGE 82 II 152 S. 153

    Linie die Wahrung und Förderung der Einheitstechnik der sog. "Schweizer Ski-Schule" bezweckt. Skischulen, die sich zu dieser Technik bekennen, können Mitglieder des SSSV werden. Jedoch kann diesem gemäss Art. 4 der Statuten am gleichen Ort jeweils nur eine Skischule als Mitglied angehören.

    Im Jahre 1953 wurde ebenfalls in Zermatt unter der Firma "Zermatter Ski-Schule" eine weitere Genossenschaft gegründet und am 23. Juli 1953 im Handelsregister eingetragen. Auch diese Genossenschaft bezweckt die rationelle Organisierung des Skischulwesens und den Betrieb einer Skischule. Dass diese entsprechend den Weisungen des SSSV geführt werde, ist in der Umschreibung des Genossenschaftszwecks nicht gesagt. Die "Zermatter Skischule" ist denn auch nicht Mitglied des SSSV.

  2. - Da die "Schweizer Ski-Schule Zermatt" der Auffassung ist, dass die von der später gegründeten Genossenschaft gewählte Bezeichnung zu Verwechslungen mit ihrer Firma Anlass gebe, erhob sie, nach ergebnislosen Versuchen zu gütlicher Verständigung, Klage mit dem Begehren, es sei der Beklagten die weitere Führung der Firma "Zermatter Ski-Schule" zu untersagen. In rechtlicher Hinsicht stützte die Klägerin dieses Begehren auf die Vorschriften des Firmen-, Wettbewerbs- und Namensrechts.

    Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, da die beiden Firmabezeichnungen sich genügend von einander unterscheiden.

  3. - Das Kantonsgericht Wallis wies mit Urteil vom 30. Juni 1955 die Klage ab.

  4. - Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin an ihrem Untersagungsbegehren fest.

    Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

    Extrait des considérants:

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1. Nach Art. 956 OR steht der Klägerin die im Handelsregister eingetragene Firmabezeichnung "SchweizerBGE 82 II 152 S. 154

    Ski-Schule Zermatt" zum ausschliesslichen Gebrauch zu. Die später eingetragene Firma der...

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