Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 26 avril 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution26 avril 1956
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

82 II 136

19. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. April 1956 i.S. Zbrojovka Brno, Nationalunternehmen, gegen Richter.

Faits à partir de page 137

BGE 82 II 136 S. 137

A.- Die Zbrojovka Brno, Nationalunternehmen in Brünn (Tschechoslovakei), liess Fritz Richter in Schaan (Liechtenstein) durch die Maschinenfabrik Vltavsky in Rakovnik zwanzig hydraulische Pressen liefern. Die ersten davon wurden am 29. November 1946 versandt. Die Rechnungen der Zbrojovka Brno über die zwanzig Maschinen wurden am 24. Oktober 1946, 5. Dezember 1946 und 21. Januar 1947 ausgestellt und lauten auf zusammen Fr. 132'842.70. Da sie nicht bezahlt wurden, liess die Rechnungstellerin in Wil (St. Gallen) liegendes Vermögen Richters mit Arrest belegen, leitete Betreibung ein und erwirkte am 1. Juli 1950 beim Bezirksgerichtspräsidenten von Wil für einen Teilbetrag von Fr. 68'746.70 nebst 5% Zins seit 26. Januar 1947 provisorische Rechtsöffnung. Dieser Entscheid wurde am 17. August 1950 vom Rekursrichter bestätigt.

B.- Richter klagte rechtzeitig auf Aberkennung der Forderung von Fr. 68'746.70 nebst Zins, Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten. Er machte geltend, die Kaufpreisforderung vermindere sich wegen Nichtlieferung von neun Zeitmessern auf Fr. 128'342.70. Diese Forderung verrechne er mit einer Schadenersatzforderung von Fr. 190'323.17, weil acht der erwähnten Pressen Mängel aufgewiesen hätten. Sein Schaden setze sich zusammen aus Fr. 32'993.--, die er einem seiner Käufer, der Xamax A.-G. in Zürich, als Schadenersatz habe leisten müssen, aus Fr. 19'337.57 eigenen Aufwendungen zur Instandstellung der fehlerhaften Maschinen und aus Fr. 137'992.60 entgangenem Gewinn.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie anerkannte indes, dass ihre Forderung sich infolge Nichtlieferung von Zeitmessern auf Fr. 128'342.70 vermindere.

BGE 82 II 136 S. 138

Das Bezirksgericht Wil wies die Klage ab.

Auf Berufung des Klägers hiess das Kantonsgericht von St. Gallen sie dagegen mit Urteil vom 16. November 1955 dahin teilweise gut, dass es vom Forderungsbetrag, für den provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, einen Teilbetrag von Fr. 40'033.04 nebst 5% Zins seit 26. Januar 1947 und 5% Zins auf den restlichen Fr. 28'713.66 vom 26. Januar 1947 bis 26. Oktober 1948, ferner Fr. 8.- Betreibungskosten, Fr. 36.70 Rechtsöffnungskosten und Fr. 80.- Prozessentschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens aberkannte. Das Kantonsgericht nahm an, die Beklagte habe vom Kläger nur Fr...

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