Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 14 janvier 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution14 janvier 1956
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

82 II 43

7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Januar 1956 i. S. Meer gegen Born.

Faits à partir de page 43

A.- Jakob Born führte am 13. Dezember 1951 von seiner Grube in der Steinbille her auf der Hauptstrasse Aarburg-Oftringen mit einem Motorlastwagen nasses Kies. Das aus der Ladung tropfende Wasser vereiste die Fahrbahn. Daher begann der Personenwagen des Karl Peyer am gleichen Tage auf der Fahrt von Oftringen gegen Aarburg zu gleiten, als Peyer bremste, um einem von rechts von der Steinbille her Richtung Aarburg einschwenkenden Motorlastwagen der Bau AG den Vortritt zu lassen. Er drehte sich und stiess mit dem von Aarburg gegen Oftringen fahrenden Personenwagen des Paul Meer zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

BGE 82 II 43 S. 44

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach Peyer am 29. August 1952 von der Anschuldigung der Übertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG frei, weil er die Vereisung nicht habe voraussehen können.

B.- Meer liess Born auf 25. Juni 1953 zu einem amtlichen Sühneversuch vorladen und klagte am 14. November 1953 gegen ihn auf Fr. 4438.30 Schadenersatz nebst Zins zu 5% seit Friedensrichtervorstand. Born beantragte Abweisung der Klage. Er machte unter anderem geltend, die Schadenersatzforderung sei verjährt.

Das Bezirksgericht Zofingen hiess die Klage im Betrage von Fr. 4038.30 nebst Zins gut, wogegen das Obergericht des Kantons Aargau sie am 9. September 1955 auf Appellation des Beklagten wegen Verjährung abwies.

C.- Der Kläger hat Berufung erklärt mit dem Antrag, das oberinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, ihm Fr. 4038.30 nebst 5% Zins seit 25. Juni 1953 zu bezahlen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

D.- Der Beklagte beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Obergerichts zu bestätigen.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1. Der Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (Art. 60 Abs. 1 OR).

      Vom Schaden hat der Betroffene nicht schon Kenntnis, wenn ihm bekannt ist, dass er geschädigt wurde, sondern erst, wenn er weiss, worin der Schaden besteht und wie hoch er ist. Denn solange er die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruches nicht kennt, ist er ausserstande, die Schadenersatzklage zu begründen (BGE 74 II 33ff.). Aus der gleichen...

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