Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 9 février 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution 9 février 1956
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

82 II 1

  1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Februar 1956 i. S. X. gegen X.

Faits à partir de page 1

Aus dem Tatbestand:

Mit Klage gemäss Art. 253/54 ZGB gegen die Ehefrau und das während der Ehe geborene Kind focht der Ehemann dessen Ehelichkeit an. Die Ehefrau beantragte Gutheissung der Anfechtungsklage und bestätigte die Behauptungen des Klägers betr. Unmöglichkeit seiner Vaterschaft. Der Beistand des Kindes dagegen opponierte der Anfechtungsklage. Gegen das diese gutheissende Urteil der ersten Instanz appellierte nur das Kind, und gegen das die Unehelicherklärung bestätigende Urteil der zweiten legte es allein die vorliegende Berufung ein.

Der berufungsbeklagte Ehemann beantragte Abweisung der Berufung, ebenso - in einer unaufgefordert eingereichten Vernehmlassung - die Mutter. In prozessualer Hinsicht führte diese aus, es bestehe zwischen den beidenBGE 82 II 1 S. 2

Anfechtungsbeklagten, dem Kinde und ihr, nach Art. 253 Abs. 2 ZGB eine notwendige passive Streitgenossenschaft, die nicht dem Prozessrecht, sondern dem materiellen Recht unterstehe. Zur gemeinsamen Prozessführung gehöre auch, dass die Streitgenossen nur gemeinsam ein Urteil annehmen oder ein Rechtsmittel ergreifen könnten. Das sei hier nicht geschehen; deshalb müsse die vom beklagten Kinde allein eingelegte Berufung mangels Aktivlegitimation (materiell) abgewiesen werden. Dieser Mangel müsse von Amtes wegen berücksichtigt werden; sonst komme es im Falle der Gutheissung der Berufung dazu, dass das Kind gegenüber dem Vater ehelich, gegenüber der Mutter unehelich wäre. Wollte man aber annehmen, dass dem Kinde ein selbständiges Berufungsrecht zustände, so müste sich seine Berufung zum mindesten auch gegen die mitbeklagte Mutter richten, die mit dem Vater ebenfalls in einer notwendigen (passiven) Streitgenossenschaft stehe. In diesem Falle wäre die Berufung mangels Passivlegitimation des allein berufungsbeklagten Vaters ex officio abzuweisen.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

Die Anfechtungsklage des Ehemannes muss gemäss Art. 253 Abs. 2 ZGB gegen das Kind und die Mutter gerichtet werden. Nachdem in casu die beklagte Mutter gegen die Gutheissung der Klage weder Appellation an die Vorinstanz noch Berufung an das Bundesgericht eingelegt hat, stellt sich angesichts der vom materiellen Recht vorgeschriebenen notwendigen passiven Streitgenossenschaft zwischen Kind und Mutter die Frage, ob die Berufung des Kindes allein rechtswirksam ist oder...

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