Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 23 novembre 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution23 novembre 1956
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

82 II 592

79. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. November 1956 i.S. Böttcher gegen Metz.

Faits à partir de page 593

Im vorliegenden Prozess, der die Feststellung des Inhalts eines Fahrwegrechts, den Erlass eines Verbots mit Bezug auf die Benutzung des in Frage stehenden Fahrwegs und ein Schadenersatzbegehren in Höhe von Fr. 250.-- zum Gegenstand hat, bemerkte der Kläger in der Klageschrift, der Streitwert betrage "über Fr. 1000.--"; erstinstanzlichBGE 82 II 592 S. 593

sei daher die angerufene Instanz (das Amtsgericht Luzern-Land) zuständig, letztinstanzlich das Obergericht, eventuell das Bundesgericht. Der Beklagte erklärte sich in der Rechtsantwort mit dieser Angabe einverstanden. Das Amtsgericht traf über den Streitwert keine Feststellung. In dem die Klage teilweise gutheissenden Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern heisst es am Schluss der den Kosten gewidmeten Erwägung 7: "Der Streitwert beträgt über Fr. 8000.--".

Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, ohne in der Berufungsschrift eine Angabe über den Streitwert zu machen. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein.

Extrait des considérants:

Erwägungen:

Nach Art. 55 lit. a OG muss die Berufungsschrift bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Streitgegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die Angabe enthalten, ob der Streitwert Fr. 8000.-- oder wenigstens Fr. 4000.-- erreiche. Das Fehlen dieser Angabe, die dem Bundesgericht den Entscheid darüber erleichtern soll, ob die Berufungssumme gegeben und ob das mündliche oder das schriftliche Verfahren durchzuführen sei, macht die Berufung grundsätzlich unwirrksam (BGE 71 II 252,BGE 79 III 173,BGE 81 II 310). Eine Ausnahme von dieser - im erstgenannten Entscheid vorbehaltlos ausgesprochenen - Regel gilt nach der neuern Rechtsprechung dann, wenn der übrige Inhalt der Berufungsschrift eindeutig erkennen lässt, wie hoch der Berufungskläger den Streitgegenstand wertet, wenn das angefochtene Urteil eine genaue Streitwertschätzung enthält, die beim Fehlen abweichender...

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