Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 31 octobre 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution31 octobre 1956
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

82 II 544

72. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1956 i.S. Corinphila-Liga und Luder gegen Heinrich Köhler.

Faits à partir de page 544

Aus dem Tatbestand:

Emilie Brauer beauftragte die Firma Heinrich Köhler, die in Wiesbaden mit Briefmarken handelt, eine seltene Moldau-Briefmarke zu versteigern. Die Marke wurde zusammen mit anderen in den Katalog der VersteigerungBGE 82 II 544 S. 545

aufgenommen, die vom 7. bis 9. Dezember 1950 in Wiesbaden stattfand. Die Versteigerungsbedingungen wiesen darauf hin, dass die Veräusserung in fremdem Namen erfolge und der Versteigerer berechtigt sei, den Bieter darauf zu verweisen, Reklamationen direkt gegen den Einlieferer geltend zu machen. Die Marke der Frau Brauer wurde von Kligler, Briefmarkenhändler in Solingen, ersteigert, der von der mit Briefmarken Handel treibenden Kommanditgesellschaft E. Luder & Co. in Zürich beauftragt war. Der Vertrag wurde indes am 12. Dezember 1950 in beidseitigem Einverständnis aufgehoben. Am 15. Dezember 1950 kaufte Kligler die Marke zum Preise von DM 8330 aber doch noch, übernahm sie und bezahlte sie der Firma Heinrich Köhler. Im Bestätigungsschreiben wies diese Firma erneut darauf hin, dass sie nur Treuhänder zwischen Einlieferer und Käufer sei. Dem Käufer wurde das Recht vorbehalten, die Marke durch einen Spezialisten auf Echtheit prüfen zu lassen. Da das Ergebnis dieser Prüfung binnen der in den Versteigerungsbedingungen vorgesehenen Rügefrist nicht eintraf und eine Anfrage bei Kligler ergab, dass sein Auftraggeber verreist war, lieferte die Firma Heinrich Köhler den Kaufpreis der Marke an Frau Brauer ab. In der Folge behauptete Kligler unter Berufung auf verschiedene Prüfungsergebnisse, die Marke sei gefälscht, und klagte gegen die Firma Heinrich Köhler auf Rückerstattung des Kaufpreises. Die Beklagte, ohne die Prüfungsergebnisse anzuerkennen, berief sich darauf, dass sie als direkte Stellvertreterin der Frau Brauer gehandelt habe. Das Landgericht Wiesbaden und auf Appellation Kliglers am 7. März 1952 auch das Oberlandesgericht Frankfurt schützten diesen Standpunkt und wiesen die Klage ab, ohne die Frage der Echtheit der Marke zu prüfen.

Schon zu Beginn des Prozesses hatte die Firma E. Luder & Co. der Firma Heinrich Köhler gedroht, die Angelegenheit in den philatelistischen Kreisen und in der Presse zu veröffentlichen, wenn ihr der Preis der Marke nicht zurückerstattetBGE 82 II 544 S. 546

werde. Nach Beendigung des Prozesses...

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