Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 3 octobre 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution 3 octobre 1956
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

82 II 366

50. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1956 i.S. Hofmann gegen Eberhard.

Faits à partir de page 366

Aus dem Tatbestand:

A.- Bei der Scheidung der Parteien wurde der am 3. März 1950 geborene Sohn Edgar der Mutter zugewiesen und der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Knaben verpflichtet. Die anfänglich auf je Fr. 100.-- bemessenen Beiträge wurden später rechtskräftig auf monatlich Fr. 60.- festgesetzt.

BGE 82 II 366 S. 367

Am 9. November 1955 verlangte die Mutter eine Erhöhung um monatlich Fr. 20.- mit Rückwirkung auf 1. Mai 1954.

B.- Das Obergericht hiess die Klage mit Wirkung seit dem 9. November 1955 gut.

C.- Dagegen hat der Beklagte Berufung eingereicht.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

Die Klägerin und Appellantin beantragte vor Obergericht eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge des Beklagten für das Kind um je Fr. 20.- vom 1. Mai 1954 bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes. Die darüber ergangene Entscheidung unterliegt der Berufung nach Art. 46 OG nur bei einem Streitwert von mindestens Fr. 4000.--. Im Scheidungsprozess selbst kann allerdings das Urteil über die Unterhaltspflicht für Kinder nicht nur zusammen mit der Scheidungsfrage, sondern auch selbständig an das Bundesgericht weitergezogen werden, und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert (BGE 71 II 204). Das rechtfertigt sich jedoch nur deshalb, weil, wie jenes...

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