Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 26 juin 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution26 juin 1956
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

82 II 346

48. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Juni 1956 i.S. Weissenburg-Mineralthermen A.-G. und Haecky, Jenni & Cie gegen Mineralquelle Riedstern A.-G.

Faits à partir de page 347

BGE 82 II 346 S. 347

A.- Das im Simmental (Kt. Bern) gelegene Kurhaus Weissenburg-Bad mit der Weissenburger Mineralquelle sind Eigentum der Firma Haecky, Jenni & Co. Diese hat Gewinnung und Vertrieb des Mineralwassers an die Weissenburg-Mineralthermen A.-G. verpachtet.

Die Firma Haecky, Jenni & Co. ist Inhaberin einer erstmals 1935 hinterlegten, 1953 erneuerten Wort-Bildmarke, die für "Weissenburger Kurwasser, Mineral- und Tafelwasser, auch gemischt mit Fruchtsäften oder Essenzen" eingetragen ist. Die Marke ist in schwarz-weiss gehalten und besteht aus einem in schwarz punktierter Fläche weiss ausgesparten stilisierten Doppelturm mit der darunter in schwarzer Druckschrift angebrachten Bezeichnung "Weissenburger".

Für ihre Mineral- und Tafelwasser, insbesondere die in den Handel gebrachten Tafelgetränke unter Zusatz von Fruchtaroma oder Fruchtsäften verwendet die Weissenburg-Mineralthermen A.-G. farbige Flaschenetiketten, deren Grundfarbe vorwiegend dem jeweiligen Fruchtzusatz angepasst ist. Diese Etiketten weisen einen in der Grundfarbe weiss ausgesparten Doppelturm auf, der durch die schwarze Beschriftung der Etikette teilweise überdeckt wird, und zwar im oberen Drittel durch die in grossen gotischen Druckbuchstaben angebrachte Bezeichnung "Weissenburger" und im untern Teil durch die Beschreibung des Getränkes. Am Fusse der Etikette ist in weissen Buchstaben auf schwarzem Grund die Firma der Herstellerin des Getränks angegeben. Die Flaschenverschlüsse sind mit den allgemein üblichen Verschlussetiketten in der Grundfarbe der Flaschenetikette versehen. Die Weissenburg-Mineralthermen A.-G. macht auch Reklame durch Plakate, die in ihrer Ausgestaltung ungefähr den Flaschenetiketten entsprechen.

B.- Die Wasser der im Ried, Amt Schwarzenburg, also ebenfalls im Kanton Bern entspringenden Mineralquellen werden von einer 1931 gegründeten A.-G. ausgebeutet, die ursprünglich den Namen "Riedquell- undBGE 82 II 346 S. 348

Riedstern A.-G." führte, den sie später in die heutige Firma "Mineralquelle Riedstern A.-G." abänderte. Dieses Unternehmen verkaufte während langen Jahren ihr natürliches Mineralwasser als "Riedquell", das gesüsste als "Riedstern". Nach 1945 begann sie, für ihre verschiedenen Getränke Phantasienamen zu verwenden, wie "Rida", "Frambo", "Silver-Star", "Mill-Citro" und dergl. Im Frühjahr 1954 änderte sie dann die Aufmachung ihrer Erzeugnisse von Grund auf, indem sie für diese den Namen "Schwarzenburger" übernahm und auf ihren Flaschen farbige, dem Fruchtzusatz entsprechende Etiketten anbrachte, bei denen auf dem farbigen Grund ein heraldischer Löwe weiss ausgespart ist. Quer über diesen ist in grosser lateinischer Druckschrift die Bezeichnung "Schwarzenburger" angebracht. Darüber steht in kleinerer Schrift die Firma der Herstellerin, und am Fusse der Etikette befindet sich eine Beschreibung des Getränks. Die Flaschen wurden weiter mit farbigen Verschlussetiketten ausgestattet. Auch in ihrer breit angelegten Reklametätigkeit verwendete die Mineralquelle Riedstern A.-G. Material in einer den Flaschenetiketten entsprechenden Aufmachung.

C.- Die Weissenburg-Mineralthermen A.-G. und die Firma Haecky, Jenni & Co. fühlten sich durch das Vorgehen der Mineralquelle Riedstern A.-G. in ihren Rechten verletzt und reichten, nach erfolglosen Vorstellungen bei dieser, im Sommer 1954 gegen sie Klage ein mit den folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei festzustellen, dass die Verwendung der Bezeichnung "Schwarzenburger" im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zur Kennzeichnung der Produkte der Beklagten, sowie der Vertrieb von Tafelwasser mit Zitronenaroma, Himbeeraroma und Orangenaroma unter Verwendung der gelb/weissen, rot/weissen und orange/weissen Etiketten mit schwarzem Text unlauterer Wettbewerb ist.

2. Der Beklagten sei gerichtlich zu untersagen, die Bezeichnung "Schwarzenburger" im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zur Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse zu verwenden.

3. Der Beklagten sei gerichtlich zu verbieten, für ihre Tafelwasser mit Zitronenaroma, Himbeeraroma und OrangenaromaBGE 82 II 346 S. 349

gelb/weisse, rot/weisse und orange/weisse Etiketten mit schwarzem Text zu verwenden, sowie Reklameplakate in dieser Form zu benützen.

4. Die Beklagte sei den Klägerinnen gegenüber zu einem angemessenen, gerichtlich bestimmenden Betrag als Schadenersatz zu verurteilen.

5. Die Klägerinnen seien zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Beklagten in sechs von ihnen zu bezeichnenden Tageszeitungen zu veröffentlichen."

Die Beklagte bestritt, sich eines unlauteren Wettbewerbes schuldig gemacht zu haben, und beantragte Abweisung der Klage.

D.- Das Handelsgericht Bern entschied mit Urteil vom 15. Dezember 1955, dass die Verwendung der beanstandeten Etiketten durch die Beklagte unlauteren Wettbewerb darstelle, verbot ihr deren weitere Verwendung und verurteilte sie zur Bezahlung von Fr. 2000.-- Schadenersatz. Die verlangte Urteilsveröffentlichung lehnte es dagegen ab, und ebenso wurden die klägerischen Rechtsbegehren abgewiesen, soweit sie sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Schwarzenburger" richteten.

E.- Mit der vorliegenden Berufung begehren die Klägerinnen den Schutz auch der vom kantonalen Richter abgewiesenen Rechtsbegehren, d.h. Feststellung, dass auch die Verwendung der Bezeichnung "Schwarzenburger" durch die Beklagte unlauterer Wettbewerb sei, Untersagung von deren Verwendung, sowie Erhöhung der Schadenersatzsumme auf Fr. 6000.-- und Urteilsveröffentlichung; eventuell wird die Rückweisung der Sache beantragt.

Die Beklagte hat Anschlussberufung erklärt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.

Die Klägerinnen beantragen Abweisung der Anschlussberufung.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz erblickt in der Verwendung der beanstandeten Etiketten durch die Beklagte unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG,BGE 82 II 346 S. 350

weil diese Etiketten sich nicht genügend von jenen der Klägerinnen unterscheiden. Massgebend für die fehlende Unterscheidbarkeit sei der Gesamteindruck, der geschaffen werde durch die Aussparung eines Warenzeichens in weiss auf gleicher oder sehr ähnlicher Grundfarbe, durch ähnliche Grösse der Etiketten, die schwarze...

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