Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 16 juillet 1956
Conférencier | Publié |
Date de Résolution | 16 juillet 1956 |
Source | Ire Cour de Droit Civil |
Chapeau
82 II 343
47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Juli 1956 i.S. Krankenkasse Surental gegen Zwinggi.
Faits à partir de page 344
BGE 82 II 343 S. 344
A.- Dr. med. Franz Zwinggi klagte gegen die Krankenkasse Surental vor dem Schiedsgericht, das der Kanton Luzern gemäss Art. 25 KUVG zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten eingesetzt hat. Er verlangte Fr. 3105.44, doch sprach ihm das Gericht mit Urteil vom 24. September 1954 nur Fr. 2173.81 zu. Auf Revisionsgesuch des Klägers hin hob das Obergericht des Kantons Luzern das Urteil am 25. Mai 1956 auf und wies die Sache zu neuer Prüfung und Beurteilung an das Schiedsgericht zurück.
B.- Die Krankenkasse Surental führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 ff. OG mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Obergericht habe sich unzuständig zu erklären. Sie macht geltend, der Entscheid verletze Art. 25 KUVG und die kantonale Verordnung vom 27. August 1945 über das Schiedsgerichtsverfahren nach Art. 25 KUVG; das Rechtsmittel der Revision sei gegen Urteile des erwähnten Schiedsgerichts nicht zulässig.
Extrait des considérants:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ob die luzernischen Bestimmungen die Revision gegen Urteile des für Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten eingesetzten Schiedsgerichtes zulassen, kann auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht geprüft werden; denn die Verletzung von Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Behörden kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nur gerügt werden, wenn diese Normen dem eidgenössischen, nicht wenn sie dem kantonalen Recht angehören (Art. 68 Abs. 1 lit. b OG).
Das eidgenössische Recht aber verbietet die Revision von Urteilen der gemäss Art. 25 KUVG eingesetzten Schiedsgerichte nicht. Insbesondere schliesst diese Bestimmung sie nicht aus. Sie verlangt lediglich, dass die BGE 82 II 343 S. 345
Kantonsregierung zur Beurteilung der dort erwähnten Streitigkeiten ein Schiedsgericht bezeichne, in dem beide Parteien eine Vertretung von gleicher...
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