Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 24 juillet 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution24 juillet 1956
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

82 II 340

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Juli 1956 i.S. EMET Eisen & Metall Aktiengesellschaft gegen Eisen und Metall A.-G.

Faits à partir de page 340

Die Klägerin ist seit 1919 unter der Firma "Eisen und Metall A.-G." im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte liess sich 1955 unter der Firma "EMET Eisen & Metall Aktiengesellschaft" eintragen. Sie treibt Handel mit Eisen und Metallen, Maschinen usw. und gibt eine Zeitschrift unter dem Titel "Eisen und Metall" heraus.

Die von der älteren Firma erhobene Klage auf Untersagung der weiteren Führung der Firma der Beklagten und die Verwendung des Zeitschriftentitels wurde vom Handelsgericht Zürich geschützt. Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab aus den folgenden

Extrait des considérants:

Erwägungen:

1. Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der gemeinsamen Bezeichnung "Eisen und Metall" um den eigentlichenBGE 82 II 340 S. 341

Kern, somit um den in die Augen springenden Hauptbestandteil beider Firmen handle, wie im angefochtenen Entscheid angenommen wird; tragender Bestandteil ihrer Firmabezeichnung sei vielmehr das Wort EMET, während den weiteren Worten Eisen und Metall lediglich aufklärende und erklärende Wirkung zukomme.

Diese Rüge ist unbegründet. Die Auffassung der Vorinstanz, bei beiden Firmen liege das Hauptgewicht auf dem gemeinsamen Bestandteil "Eisen und Metall", kann ernstlich nicht in Abrede gestellt werden. Übereinstimmung auch nur des hervorstechenden Bestandteils zweier Firmen genügt aber nach der Rechtsprechung zur Herbeiführung der Verwechselbarkeit.

Handelt es sich bei dem verwechselbaren Hauptbestandteil um eine allgemein verkehrsübliche Sachbezeichnung, die dem freien sprachlichen Gemeingut angehört, wie es hier der Fall ist, so kann allerdings unter Umständen schon die Verschiedenheit eines blossen Nebenbestandteils ausreichen. Hiefür ist aber erforderlich, dass dieser abweichende Nebenbestandteil einprägsam ist und über eine gewisse Unterscheidungskraft verfügt. Das trifft indessen, wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, auf die Buchstabenfolge EMET, durch die allein sich die Firma der Beklagten von jener der Klägerin unterscheidet, nicht zu, da sie keinerlei Vorstellungen zu erwecken vermag und sich darum nicht einprägt.

2. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass die Begriffe Eisen und Metall sprachliches Gemeingut darstellen und das Tätigkeitsgebiet beider Parteien bezeichnen. Sie betrachtet dies jedoch als unerheblich, weil der...

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