Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 15 février 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution15 février 1956
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

82 I 49

8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Februar 1956 i.S. Hämmerle gegen Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.

Faits à partir de page 49

A.- Die in Dornbirn (Österreich) niedergelassene Firma F. M. Hämmerle, Textilwerke, liess am 7. Juli 1955BGE 82 I 49 S. 50

gestützt auf das Madrider Abkommen von 1891/1934 betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken im internationalen Register unter Nr. 186'065 die Wortmarke "Novelin" eintragen für folgende Erzeugnisse: "Habillements, lingerie; fils; fibres textiles; couvertures, rideaux, tentes, voiles, sacs; tissus, tissus à mailles."

Am 5. Oktober 1955 teilte das eidgen. Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Amt unter Berufung auf Art. 5 des Madrider Abkommens mit, dass die Marke in der Schweiz nur teilweise, nämlich nur für Leinenerzeugnisse zum Schutz zugelassen werden könne; dies deshalb, weil sie wegen ihrer Endsilbe "lin" bei Verwendung für andere Erzeugnisse geeignet wäre, das Publikum über die Natur der Ware irrezuführen (Art. 6 B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883/1934 zum Schutze des gewerblichen Eigentums; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG).

B.- Gegen diese teilweise Schutzverweigerung erhob die Markeninhaberin verwaltungsgerichtliche Beschwerde mit dem Antrag auf uneingeschränkte Zulassung der Marke für das Gebiet der Schweiz.

C.- Das eidgen. Amt für geistiges Eigentum beantragt Abweisung der Beschwerde.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Art. 6 PVU, auf den Art. 5 des Madrider Abkommens Bezug nimmt, räumt in lit. B Ziff. 3 jedem Verbandsland die Befugnis ein, Marken zurückzuweisen, "welche gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich solche, welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen".

Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG sodann bestimmt, dass die Eintragung einer Marke zu verweigern sei, wenn sie gegen die guten Sitten verstosse. Als sittenwidrig gelten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch täuschende Marken (BGE 79 I 253Erw. 1 und dort erwähnte Entscheide).

BGE 82 I 49 S. 51

Der streitigen Marke kann somit in der Schweiz der Schutz verweigert werden, sofern und soweit sie zu Täuschungen der Käuferschaft Anlass geben kann.

2. Für Textilerzeugnisse verwendet, ist nach den zutreffenden Ausführungen des eidgen. Amtes für geistiges Eigentum die Marke "Novelin" wegen ihrer Endsilbe "lin" zum mindesten im französischen Sprachgebiet geeignet, beim Durchschnittskäufer die...

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