Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 25 septembre 1956

ConférencierPublié
Date de Résolution25 septembre 1956
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

82 I 196

29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. September 1956 i.S. Vereinigte Carborundum- und Elektritwerke, Nationalunternehmen, gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.

Faits à partir de page 196

A.- Die Aktiengesellschaft Vereinigte Carborundum- und Elektritwerke in Nové Benátky (Tschechoslovakei) ist im schweizerischen Markenregister als Inhaberin der unter Nr. 85'313 eingetragenen Marke "Carborundum" ausgewiesen, deren Schutzdauer bis 15. Februar 1955 lief.

Unter Berufung auf eine Erklärung des Volksgerichtshofes in Zivilsachen in Prag vom 9. November 1954, wonach die Unternehmung dieser Gesellschaft nationalisiert und ihre "Eigentumsmasse" in das Nationalunternehmen Vereinigte Carborundum- und Elektritwerke in Nové Benátky eingegliedert worden sei, ersuchte die letzterwähnte Firma (Nationalunternehmen) das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum am 15. Dezember 1954, die Marke zu erneuern und auf ihren Namen zu übertragen. Das Amt antwortete ihr am 25. Januar 1955, die Nationalisierung eines privaten Betriebes könne als öffentlichrechtlicheBGE 82 I 196 S. 197

Massnahme keine extraterritoriale Wirkung entfalten und widerspreche, falls nicht volle Entschädigung geleistet werde, dem schweizerischen ordre public. Es legte ihr nahe, das Gesuch, dem nicht entsprochen werden könne, zurückzuziehen. Die Gesuchstellerin beharrte indessen auf ihren Begehren. Am 7. Mai 1955 wies das Amt sie endgültig ab.

B.- Die Gesuchstellerin führt gegen diesen Entscheid gemäss Art. 97 ff. OG Beschwerde mit den Anträgen, er sei aufzuheben und das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum anzuweisen, dem Gesuch um Erneuerung und Übertragung der Marke zu entsprechen.

Das Amt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin beansprucht Rechte an der Marke Nr. 85'313 als Nachfolgerin der Aktiengesellschaft Vereinigte Carborundum- und Elektritwerke. Sie begründet die Rechtsnachfolge damit, dass das Unternehmen dieser Gesellschaft durch Dekret Nr. 100 des Präsidenten der Tschechoslovakei vom 24. Oktober 1945 zufolge Enteignung verstaatlicht und gestützt auf die §§ 12 und 13 dieses Erlasses sowie in Anwendung der §§ 1 und 17 der Verordnung der tschechoslovakischen Regierung vom 15. Januar 1946 durch Verfügung des Industrieministers vom 7. März 1946 mit Wirkung ab. 1. Januar 1946 vom Staate auf die mit der gleichen Verfügung als selbständige Körperschaft (Nationalunternehmen) gegründete Beschwerdeführerin übertragen wurde.

Nach schweizerischer Auffassung, die für den schweizerischen Richter massgebend ist (BGE 79 II 95), enthalten diese Erlasse öffentliches Recht, da sie den Übergang des Vermögens auf den Staat bzw. die Beschwerdeführerin kraft staatlicher Hoheit verfügen. Solches Recht aber gilt nach einem allgemein anerkannten Satze des Völkerrechts grundsätzlich nur in jenem Staate, der es erlässt (Territorialitätsprinzip). Daher kann ausländisches öffentliches Recht in der Schweiz nicht angewendet oderBGE 82 I 196 S. 198

vollzogen...

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