Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 24 mars 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution24 mars 1955
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

81 III 37

13. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. März 1955 i. S. Konkursmasse S. Heimann gegen N. Heimann.

Faits à partir de page 38

BGE 81 III 37 S. 38

A.- Bei Eheschluss im Jahre 1926 hatte die Klägerin als Frauengut Wertschriften und Barschaft im Betrage von Fr. 71'160.-- sowie Mobiliar im damaligen Anschaffungswerte von Fr. 30'000.-- in die Ehe gebracht. Im heutigen Konkurse des Ehemannes meldete die Klägerin eine Frauengutsersatzforderung von Fr. 71'160.-- an und vindizierte das von ihr eingebrachte Mobiliar, dessen heutiger Wert unbestrittenermassen noch Fr. 8000.-- beträgt. Die Konkursverwaltung anerkannte die Ersatzforderung von Fr. 71'160.-- und berechnete das Frauengutsprivileg wie folgt:

Ersatzforderung: Fr. 71'160.--

Zurückgenommenes Mobiliar, Anschaffungswert: 30'000.--

Eingebrachtes Frauengut zusammen: Fr. 101'160.--

Privilegiert die Hälfte davon = 50'580.--

abzüglich zurückgenommenes Mobiliar: 30'000.--

In IV. Klasse privilegiert Differenz: Fr. 20'580.--

(Rest in V. Klasse: 50'580.--)

Gegen diese Kollokation erhob die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Begehren, bei der Berechnung des privilegierten Teils der Frauengutsforderung sei das zurückgenommene Mobiliar mit seinem heutigen Wert einzustellen und demgemäss seien von der Ersatzforderung Fr. 31'580.-- als privilegiert zu erklären gemäss folgender Rechnung:>BGE 81 III 37 S. 39

Ersatzforderung: Fr. 71'160.--

Zurückgenommenes Mobiliar, heutiger Wert: 8'000.--

Eingebrachtes Frauengut zusammen: Fr. 79'160.--

Privilegiert die Hälfte davon = 39'580.--

abzüglich zurückgenommenes Mobiliar: 8'000.--

In IV. Klasse privilegiert: Fr. 31'580.--

(Rest in V. Klasse: Fr. 39'580.--)

Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab unter Hinweis auf den inBGE 52 II 423ausgesprochenen Grundsatz, dass bei Ermittlung des privilegierten Teils der Ersatzforderung die in natura zurückgenommenen Gegenstände regelmässig zu dem Wert einzustellen seien, die sie zur Zeit der Einbringung in die Ehe gehabt hätten.

Auf Berufung der Klägerin hat dagegen das Obergericht die Klage gutgeheissen und die Kollokation gemäss vorstehender Berechnung angeordnet. Es führt aus, das Bundesgericht in dem zitierten Präjudiz und ihm folgend das Bezirksgericht begründeten ihre Auffassung, die zurückgenommenen Gegenstände seien nicht mit ihrem heutigen Werte, sondern mit demjenigen zur Zeit ihrer Einbringung einzustellen, mit der Argumentation, wenn man auf den heutigen, verminderten Wert abstellte, so würde das tatsächlich dazu führen, dass die Konkursmasse des Ehemannes, also dieser selber, für die Wertverminderung infolge Abnützung aufzukommen hätte. Es verhalte sich aber, sagt das Obergericht, doch gerade umgekehrt: setze man für das abgenützte Mobiliar den seinerzeitigen Anschaffungswert ein, so laufe das darauf hinaus, dass der Ehemann für diesen höheren Wert verantwortlich erklärt werde, m.a.W. Mobiliar im...

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