Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 15 décembre 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution15 décembre 1955
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

81 IV 315

68. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1955 i.S. Rütter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Faits à partir de page 315

BGE 81 IV 315 S. 315

A.- Gottfried Rütter ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens in Inwil, zu welchem Waldareal im Ausmass von 3,52 ha gehört. Er schlug in der Zeit vom November 1953 bis März 1954 293 Tannen und Fichten im Ausmass von insgesamt 250 Festmetern, obschon er nur im Besitze einer Holzschlagbewilligung für 59 m3 war, wozu noch das Recht kam, zur Deckung seines Eigenbedarfes ohne Bewilligung Holz im Ausmass von 10 m3 zu fällen. Er schlug somit unerlaubterweise 181 m3 Holz und brachte dieses zum Verkauf.

BGE 81 IV 315 S. 316

B.- Durch Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern ist Rütter am 6. Juni 1955 in Anwendung von Art. 46 Ziff. 7 FPolG wegen unbefugten Holzschlages zu einer Busse von Fr. 2715.-- verurteilt worden.

C.- Rütter führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Er macht im wesentlichen geltend, auf den von ihm vorgenommenen Holzschlag sei zu Unrecht Bundesrecht angewendet worden, da es sich bei der in Frage stehenden Waldparzelle weder um einen Schutzwald noch um einen Hochwald, sondern um einen ausgesprochenen Nichtschutzwald handle.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Forstpolizeigesetzes (FPolG) sind sämtliche Waldungen der Oberaufsicht des Bundes unterstellt, und zwar öffentliche wie private Waldungen (Abs. 2), unabhängig davon, ob es sich um Schutzwaldungen oder Nichtschutzwaldungen (Art. 3 und 4 FPolG) handelt. Dass die Waldung des Beschwerdeführers im Nichtschutzwaldgebiet liegt, wird von der Vorinstanz selber angenommen, ist also unbestritten.

Art. 30 zählt die Vorschriften des Gesetzes auf, die auf die privaten Nichtschutzwaldungen Anwendung finden (Absatz 1) und bestimmt (Abs. 2 und 3) ferner:

"Kahlschläge und Holznutzungen, die in ihren Wirkungen Kahlschlägen nahekommen, sind in Hochwaldungen nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Instanzen gestattet.

Die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen."

2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Wald "Hochwald" im Sinne des Gesetzes sei, denn "Inwil liegt im flachsten Mittelland". Der Einwand geht fehl. Nicht Standort oder Höhenlage (Hochland, Gebirge) geben der Hochwaldung nach forstwirtschaftlichem Sprachgebrauch ihre Bezeichnung. Wie dieser versteht das Forstpolizeigesetz sowohl in Art. 29 wie in Art. 30 Abs. 2...

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